Herzlich Willkommen
Rechtsanwaltskanzlei
Burkhard Goßens Rechtsanwälte
Inh.: Rechtsanwalt Burkhard Goßens
Ahornallee 10 - 14050 Berlin - Westend
Tel.: + 49 (0)
30 / 30 61 41 42
Fax: + 49 (0) 30 / 30 61 41 43
Bürozeiten
und Anfahrt
Leistungen
für den deutschen und europäischen Gesundheitsmarkt 

Seminarreihe
"Präqualifizierungsverfahren
für Leistungserbringer im Hilfsmittelbereich"
Infos
und Termine:
15. Oktober 2010 - Berlin -
29. Oktober 2010 - Essen - Agenda
Insolvenz
der Krankenkasse
Derzeit hat die Berichterstattung über eventuelle
Kassenpleiten Hochkonjunktur. Patienten sind verunsichert,
was mit ihrer Gesundheitsversorgung geschieht, wenn der
Kostenträger zahlungsunfähig ist. Die Darstellung
in den Medien kann hinsichtlich der Leistungsansprüche
der Versicherten schon als erschöpfend angesehen
werden. Betroffen sind aber auch die für den Kostenträger
tätigen Leistungserbringer...mehr
Was
ist eine Kopfpauschale ?
Höhe und die Auswirkungen der geplanten Gesundheitsprämie
für Bürger und Arbeitgeber...
mehr
21.
Mai 2010
Berlin/BMG
Dr. Philipp
Rösler bei einem Gespräch mit Vertretern des ZVOS:
Präqualifizierung
- keine Überforderung von Kleinbetrieben...
Sachleistungsprinzip
- Überlegungen zum Festzuschuss...
Wettbewerbsrecht
- die Leistungserbringer in den Gesundheitshandwerken sollen vor zu
großer Marktmacht der Krankenkassen geschützt werden...mehr
18. Mai 2010 Newsletter
ICM beruft RA Goßens als Experten für den Bereich Health Care. Das
Hamburger Institut für Compliance im Mittelstand e.V. beruft Rechtsanwalt
Burkhard Goßens aus Berlin in seinen Expertenpool.
Als Vorsitzender des Bundesforum Gesundheitsrecht
e. V. setzt sich Herr Goßens
langjährig und ehrenamtlich für den Austausch von Informationen im
Gesundheitsrecht und Compliance in der mittelständischen Gesundheitswirtschaft
ein.
Ziele des Institutes
Das
Institut für Compliance im Mittelstand bietet
mittelständischen Unternehmen Möglichkeiten,
um sich zum Thema Compliance zu informieren und mit anderen
Unternehmen auszutauschen. Dies erfolgt durch Information
und Fortbildung, Durchführung von Vorträgen
und Aussprachemöglichkeiten sowie Kongressen, Veranstaltung
und Durchführung von Forschungsarbeiten, Zusammenarbeit
mit anderen Verbänden, sowie der Förderung
wissenschaftlicher Publikationen Das ICM stellt eine
Plattform zur Informationsgewinnung und zum Austausch
dar. Dazu werden zum einen auf die Bedürfnisse des
Mittelstands ausgerichtete Vorträge und Seminare
angeboten. Zum anderen wird ein Rahmen für den ungezwungenen
und offenen Erfahrungsaustausch von Unternehmen untereinander
sowie mit Behördenvertretern gegeben. Ferner unterstützt
und fördert das Institut wissenschaftliche Arbeiten
zum Thema Compliance und Mittelstand.
Das
Bundesforum Gesundheitsrecht e. V. wird ab Herbst 2010
gemeinsam mit dem ICM Seminare und Vorträge
speziell für die Bedürfnisse der mittelständischen
Gesundheitswirtschaft anbieten.
28. April 2009
" Bath-Buddy" Kassenleistung
"Bath-Buddy" Kassenleistung
Eine Hilfsmittelversorgung mit einem aufblasbarem Badewannenlifter
(„Bath Buddy/Badefreund“) kann im Einzelfall
eine Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung im
Rahmen der Hilfsmittelversorgung nach § 33 SGB V
sein.
Die Versorgung von gesetzlich Krankenversicherten mit
einem Badewannenlifter im häuslichen Bereich verhilft
diesen im Rahmen der Grundbedürfnisse zu einer
hinreichenden Körperpflege. Dieses Grundbedürfnis
umfasst insbesondere die Möglichkeit, selbständig
eine Ganzkörperreinigung durchzuführen. Dieses
hat im Regelfall durch ein Duschbad zu erfolgen (Sächs.
LSG, Urteil vom 18.12.2009, L 1 KR 11/09), kann aber
im Einzelfall auch ein Vollbad erfordern, wenn nämlich
nur dieses aus körperlichen Gründen durchführbar
ist.
Das Hilfsmittelverzeichnis für diese Fälle
ein Vielzahl von Badewannenliftern für die Versorgung
nach § 33 SGB V vor, die grundsätzlich versorgungsfähig
sind. Aber auch diese können in Einzelfällen
nicht geeignet sein, den individuellen Erfordernissen
gerecht zu werden.
Das SG Dresden hat einer Klägerin mit erheblicher
Osteoporose daher einen aufblasbaren Wannenlift zugesprochen
(Entscheidung vom 8.3.2010, S 25 KR 240/08), der üblicherweise
nicht über den für den Hilfsmittelbereich
klassischen Sanitätshausvertrieb Verbreitung findet.
Die Krankenkasse hatte zunächst argumentiert,
dass es sich bei diesem Wannenlifter nicht um ein Hilfsmittel
der Gesetzlichen Krankenversicherung handelt, wohl
wegen seiner fehlenden Listung des Produktes im Hilfsmittelverzeichnis.
Jedoch stellte sich nach einer Testversorgung heraus,
dass ein herkömmlicher Badewannenlifter mangels
ausreichender Polsterung nicht dem individuellen Beschwerdebild
entsprach, diese sogar noch beförderte. Auf die
fehlende Eingliederung im Hilfsmittelverzeichnis kommt
es in ständiger Rechtsprechung des BSG nicht an.
Maßgeblich ist, dass die Auswirkungen der Behinderung
im Einzelfall behoben oder gemildert werden.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Er
wurde nach bestem Wissen erstellt. Eine individuelle
Beratung kann er jedoch nicht ersetzen und stellt daher
keine rechtliche Beratung dar. Eine Haftung aufgrund
des Artikelinhalts ist infolge dessen ausgeschlossen
und wird nur bei individueller Beratung übernommen.
Torsten Bornemann
Rechtsanwalt
14. April 2010
"Das Mako Verfahren"...mehr
LSG
NRW: Die Entscheidung im sogenannten "Mako" Verfahren
berechtigt alle geeigneten Leistungserbringer zur Versorgung
im Hilfsmittelmarkt ohne europaweite Ausschreibungen
Das Landessozialgericht NRW in Essen (LSG NRW) hat am
14. April 2010 entschieden, dass die von den gesetzlichen
Krankenversicherungen mit einer Vielzahl von Leistungserbringern
geschlossenen Verträge nach § 127 Abs. 2 SGB
V rechtskonform sind und es keiner europaweiten Ausschreibung
bedarf.
In dem sogenannten Mako-Verfahren der Firma Mako-Handels
GmbH (Mako) gegen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft
Bahn-See hatte die Firma Mako die Auffassung vertreten,
dass Verträge der gesetzlichen Krankenversicherung
oberhalb der Schwellenwerte europaweit auszuschreiben
seien. Diese Auffassung teilten auch zahlreiche Europarechtler,
Vergaberechtler und der Unterzeichner.
Auch die zunächst angerufene 3. Vergabekammer beim
Bundeskartellamt hatte diese Rechtsansicht von Mako am
12.11.2009 bestätigt. (Fachartikel)
In der Rechtsmittelinstanz hat nun das zuständige
LSG NRW die vorgenannte Entscheidung der Vergabekammer
Bund mit der Begründung, aufgehoben, dass Rahmenverträge
nach § 127 Abs. 2 SGB V keine öffentlichen
Aufträge seien. Der 21. Senat des LSG NRW geht davon
aus, dass Rahmenverträge nach § 127 Abs. 2
SGB V grundsätzlich nicht europaweit auszuschreiben
seien. Denn der § 127 Abs. 2 a SGB V begründe
ein gesetzliches Beitrittsrecht für jeden geeigneten
Leistungserbringer zu den Verträgen nach § 127
Abs. 2 SGB V. Deshalb sei auch kein formelles Vergabeverfahren
notwendig, da durch das Beitrittsrecht der Zweck eines
jeden Vergabeverfahrens erreicht werde. Das LSG NRW sieht
in § 127 Abs. 2 SGB V keinen Verstoß gegen
europarechtliche Vorschriften und mithin die Regelung
in § 127 Abs. 2 SGB V als europarechtskonform an.
Nach der Entscheidung können zahlreiche Leistungserbringer
in der Gesundheitswirtschaft aufatmen, da sie weiterhin
zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Die
Gesundheitsreformen der letzten Jahre haben aufgrund
der vielen Rechtsänderungen Unruhe in den sonst
beständigen Hilfsmittelmarkt gebracht. Es bleibt
zu hoffen, dass zum Wohle aller Beteiligten und insbesondere
der Patienten wieder Ruhe einkehrt und die hochqualitative
Versorgung der Versicherten wieder im Vordergrund steht.
pdf
12. April 2010
Vergaberecht:
Vorschläge für einen Rechtsschutz unterhalb der EU-Schwellenwerte...
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat durch den Vergaberechtsausschuss konkrete
Vorschläge zur Einführung eines effektiven Rechtsschutzes auch unterhalb
der europarechtlich vorgegebenen Schwellenwerte erarbeitet. Der DAV hält
eine gesetzliche Regelung des Rechtsschutzes bei Unterschwellenvergaben grundsätzlich
für erforderlich und schlägt deshalb vor, die Vorschriften im GWB für
einen effektiven Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte zu ergänzen...mehr
26. März 2010
Gesundheitsminister
Rösler legt Eckpunkte für neue Strukturen
im Arzneimittelmarkt vor
23.
Febr. 2010
OLG
Braunschweig
Korruption von Ärzten und Apothekern
zukünftig nach § 299 StGB strafbar...
Nach einem Beschluss des OLG Braunschweig handelt es
sich bei einem niedergelassenen Kassenarzt um einen Beauftragten
des geschäftlichen Betriebes einer Krankenkasse,
wenn er Medikamente verordnet. Als Unrechtsvereinbarung im Sinn des § 299
StGB kommen Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz, verbotene Absprachen
und Rechtsgeschäfte, bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel sowie
die Zuführung von Patienten, die die Zuweisung von Verschreibungen zum
Gegenstand haben, in Betracht...mehr
01. Febr. 2010
Gendiagnostikgesetz - GenDG tritt
in Kraft
Verbot von heimlichen Vaterschaftstests...
Heimliche Vaterschaftstests sind nun verboten - Gendiagnostikgesetz - GenDG
ist seit dem 01. Februar 2010 in Kraft
Seit dem 01. Februar 2010 dürfen humangenetische
Untersuchungen nur nach schriftlicher Einwilligung des
Patienten durchgeführt werden.
Das bestimmt das neue Gendiagnostikgesetz - GenDG.
Bereits am 04. August 2009 wurde das Gesetz verkündet
und tritt mit dem Hauptteil am 01. Februar 2010 in Kraft,
nachdem Teile des Gesetzes bereits seit August 2009 gelten.1)
Zu den Grundprinzipien des Gesetzes zählt das Recht
des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung. Dazu
gehören sowohl das Recht, die eigenen genetischen
Befunde zu kennen (Recht auf Wissen) als auch das Recht,
diese nicht zu kennen (Recht auf Nichtwissen). Mit dem
Gendiagnostikgesetz werden die Bereiche der medizinischen
Versorgung, der Abstammung, des Arbeitslebens und der
Versicherungen sowie die Anforderungen an eine gute genetische
Untersuchungspraxis geregelt. (Pressemitteilung des BMG)
Historie
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)
vom 13. Februar 2007 - 1 BvR 421/05 - war die Verwertung
heimlich eingeholter genetischer Abstammungsgutachten
wegen Verletzung des von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Rechts des betroffenen
Kindes auf informationelle Selbstbestimmung, verboten.
Der Gesetzgeber war vom BVerfG aufgefordert worden,
ein geeignetes Verfahren allein zur Feststellung der
Vaterschaft bereitzustellen.
Einwilligung
§
8 GenDG bestimmt, dass eine humangenetische Analyse zu
medizinischen Zwecken nur vorgenommen werden darf, wenn
die betroffene Person (bei Minderjährigen der gesetzliche
Vertreter) in die Untersuchung eingewilligt hat.
Straf- und Bußgeldvorschriften
Bei nicht geschäftsfähigen Personen ist die
Einwilligung des Sorgeberechtigten notwendig. (z.B. Vaterschaftstests
bei Minderjährigen). Für die Durchführung
von Tests ohne Einwilligung gelten nachfolgende Straf-
(§ 25 GenDG) und Bußgeldvorschriften (§ 26
GenDG) mit teils empfindlichen (5) Sanktionen.
ISO / IEC 17025 - Qualitätsmanagementsystem
Mit Inkrafttreten des Gesetzes dürfen nur noch Einrichtungen,
die über qualifiziertes Personal und ein Qualitätssicherungssystem
nach ISO 17025 verfügen, diese Tests durchführen.
Damit sollen Betroffene auch vor unprofessionellen (Internet-)
Firmen geschützt, die bisher teils ohne Beratung
und oft zu überhöhten Preisen DNA-Tests angeboten
hatten.
Abschluss von Versicherungsverträgen
Bereits im Jahr 2008 begrüßte der Deutsche
Anwaltverein (DAV) - Stellungnahme 52/2008 - die grundsätzliche
Entscheidung des Gesetzgebers, dass der Versicherer bei
Vertragsschluss nicht nur keine Vornahme genetischer
Untersuchungen oder Analysen verlangen, sondern auch
die Ergebnisse oder Daten aus bereits vorgenommenen genetischen
Untersuchungen oder Analysen nicht erfragen sowie diese
nicht entgegennehmen oder verwenden darf.
Bedenken
Der DAV äußerte jedoch erhebliche Bedenken
gegen die Ausnahmeregelung des § 18 Absatz 1 Satz
2 des Gesetzesentwurfes, die es Versicherern ermöglicht,
uneingeschränkt genetische Untersuchungen oder Analysen
oder die Mitteilung von Ergebnissen bereits durchgeführter
Untersuchungen zu verlangen, wenn gewisse Versicherungssummen
(4) überschritten werden.
19. Januar 2010
Urteil
des EuGH vom 19.01.2010 - C-555/07 -
Der europäische Gerichtshof entscheidet, dass die
deutsche Kündigungsschutzregelung in
§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB europarechtswidrig ist.
15. Januar 2010
LSG Hessen: Az.
L 6 AS 515/09 B ER
Abwrackprämie - findet keine Anrechnung auf Leistungen nach
dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende)
Fachartikel
bei anwalt 24
12.
Januar 2010
Pressemitteilung
des BMJ zum neuen Erbrecht 2010
05. Januar 2010
Zum
01. Juli 2010 steht die Präqualifizierung der Sanitätshäuser
/ Leistungserbringer an.
Inhaber einer zum 31.3.2007 bestehenden Zulassung gelten nach § 126 Abs.
2 Satz 1 SGB V bis zum 30.6.2010 als geeignet zur Durchführung einer zweckmäßigen
und wirtschaftlichen Hilfsmittelversorgung und damit als potentielle Vertragspartner
für Krankenkassen.
Fachartikel
bei anwalt 24
17. Dezember 2009
Bundessozialgericht
Stark Hörbehinderte haben Anspruch auf ein digitales Hörgerät
Digitales Hörgerät für stark Hörgeschädigte.
Bundessozialgericht bestätigt Anspruch auf volle
Kostenübernahme gegenüber den gesetzlichen
Krankenkassen
Trotz niedriger Festbeträge hat die gesetzliche
Krankenversicherung die gesamten Kosten für ein
digitales Hörgerät zu übernehmen, wenn
der Hörverlust bei 70%-80% liegt. Digitale Hörgeräte
dienen dem unmittelbaren Behinderungsausgleich nach § 33
SGB V.
Die Entscheidung
Etwa 125.000 Personen leiden in Deutschland unter fast
100%igen Hörverlust und haben zukünftig Anspruch
auf ein digitales Hörgerät.
Diese Gruppe der stark Hörbehinderten hat nach
dem nachstehenden Terminsbericht des BSG trotz der Festbeträge
zukünftig einen Anspruch auf die vollständige
Kostenübernahme für die teurere digitale Hörhilfe.
(Bis auf den Selbstbehalt - Fachbeitrag)
Der zuständige 3. Senat des Bundessozialgericht
(BSG) hat ein Urteil des LSG Baden-Württemberg abgeändert
und die Berufung der beklagten Krankenversicherung gegen
das erstinstanzliche zusprechende Urteil zurückgewiesen.
Die Krankenkasse hat für die medizinisch notwendige
Versorgung der nahezu ertaubten Versicherten mit einem
digitalen Hörgerät über den bereits übernommenen
Teilbetrag von 987,31 Euro hinaus auch die restlichen
Kosten in Höhe von 3.073 Euro zu tragen. Zum Ausgleich
von Hörbehinderungen - es handelt sich um einen
unmittelbaren Behinderungsausgleich nach § 33 SGB
V - haben die Krankenkassen grundsätzlich für
die Versorgung mit solchen Hörgeräten aufzukommen,
die nach dem Stand der Medizintechnik die bestmögliche
Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erlauben
und gegenüber anderen Hörhilfen erhebliche
Gebrauchsvorteile im Alltagsleben bieten. Daran müssen
auch die Festbeträge in der Hilfsmittelversorgung
ausgerichtet werden. Demzufolge begrenzt der für
ein Hilfsmittel festgesetzte Festbetrag die Leistungspflicht
der Krankenkasse dann nicht, wenn er für den Ausgleich
der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreicht.
Das beurteilt sich nach den Versorgungsanforderungen
der jeweils betroffenen Gruppe von Versicherten, hier
etwa 125.000 Personen mit einem Hörverlust von nahezu
100%. Sie konnten zur Überzeugung des Senats mit
den für Baden-Württemberg im Jahr 2004 geltenden
Festbeträgen nicht ausreichend versorgt werden.
SG Mannheim - S 8 KR 1498/06 -
LSG Baden-Württemberg - L 5 KR 1539/07 -
Bundessozialgericht - B 3 KR 20/08 R -.
17.
Dezember 2009
Bundessozialgericht
Vorfahrt für Hilfsmittelversorgung bei Festbeträgen
Beitrittsrecht zu Verträgen der Gesetzlichen
Krankenversicherung
Stichtag
1. Januar 2010
Vertragsloser Zustand für Leistungserbringer
nach
§ 126 SGB V
30.
Nov. 2009
Vergaberecht
Neue
Schwellenwerte ab 01.01.2010
12.
Nov. 2009
Ausschreibungspflicht für Hilfsmittelverträge
Die
3. Vergabekammer Bund beim Bundeskartellamt sieht
Verhandlungsverträge nach § 127
Abs. 2 SGB V als nicht mit dem europäischen Vergaberecht konform
an.
(Az.: VK 3 - 193/09)
In einem Beschluss
vom 12. November 2009 stellte die Behörde fest, dass für den
Bereich oberhalb der Schwellenwerte die Regelungen des § 127 Abs. 1 und
2 SGB V nicht mit den europarechtlichen Vorgaben in Einklang zu bringen seien.
Im September 2009 hatte die Bundesknappschaft eine Vertragsabsicht zu einem
Vertrag mit Hilfsmitteln aus diversen Produktgruppen bekannt gegeben. Hiergegen
wendete sich ein Hilfsmittellieferant mit dem Argument, aus europarechtlicher
Sicht bestehe eine Ausschreibungspflicht der Krankenkasse, welche der Kostenträger
missachtet habe..
vollständiger Artikel
als pdf
und
bei anwalt24
03. Nov. 2009
Pharmazeutische-Bedenken
Start der neuen
Internetplattform für Apother und Experten um das
Thema Arzneimittel-Substitution und den Sonderfall "Pharmazeutische
Bedenken" im Rahmen von Rabattverträgen.
26. Okt. 2009
Koalitionsvertrag
WACHSTUM. BILDUNG.
ZUSAMMENHALT ...
...ist
der Titel des zwischen CDU, CSU und FDP für
die 17. Legislaturperiode ausgehandelten Vertrages.
Soziale Hilfe und Sozialversicherungen, ab Seite 81
Gesundheit und Pflege, ab Seite 84
Die liberal geprägten Passagen zu den Themen Gesundheit und Pflege
lassen Verbesserungen für Patienten und Leistungserbringer erhoffen.
Arbeitnehmer haben zukünftige Beitragserhöhungen der Krankenversicherungen
allein zu tragen.
Die gesetzlichen Krankenversicherungen erhalten untereinander mehr
Wettbewerb.
Weitere Informationen zur
Reform des deutschen Gesundheitswesens
23. Oktober 2009
Vom 22. bis zum 23. Okober 2009 fand in Berlin die Herbsttagung des Bundesforum
Gesundheitsrecht e. V. statt.
Thema
der Veranstaltung war: "Die Änderungen im Gesundheitsrecht
2008/2009 und ihre Auswirkungen."
Am zweiten Tag der Veranstaltung berichtete das Mitgied
Herr Rechtsanwalt Dr. Klaus Ladage über die Entscheidungen
des Bundessozialgerichtes zum Hilfsmittelmarkt im vergangenen
Jahr.
Zum Thema "§ 128 SGB V nach der AMG Novelle" trug unser Vorsitzender Herr
Rechtsanwalt Burkhard Goßens vor.
Einen ersten Erfahrungsbericht zur Umsetzung dieser Vorschrift
gab Rechtsanwalt Torsten Bornemann.
Bezüglich des Themas „Unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern
und Vertragsärzten“, und der Bekämpfung dieser waren sich die
Teilnehmer der Veranstaltung einig. (siehe
Pressemitteilung)
Die gelungene Veranstaltung zeichnet sich insgesamt durch einen lebhaften
Erfahrungsaustausch der Mitgliedern aus, die sich bereits heute auf die
Früjahrstagung des
Bundesforum Gesundheitsrecht e. V. in Berlin freuen.
14. - 17. Oktober 2009
15. Oktober 2009 Düsseldorf
Japanisch-Deutsches Wirtschaftsforum
Rechtliche Bedingungen und Marktzugang und aktuelle Fragen der Sicherheit von
Hilfsmitteln
Leitung:
Herr Dr. Andreas Moerke,
Deutsches Institut für Japanstudien, Tokyo,
Referenten:
1. Herr Burkhard Goßens, Vorstandsvorsitzender Bundesforum-Gesundheitsrecht, Vortrag
2. Frau Sabine Mertsch, Spectaris, Vortrag
3. Herr Soichi Shimizu, Director of the Japan Assistive Products Association, Vortrag
4. Herr Shinichi
Watanabe, Director of the Yokohama Rehabilitation Center, Vortrag
11. Juli 2009
Bundesrat
verabschiedet die 15. AMG-Novelle
Das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und sonstiger Vorschriften
ist am 10. Juli 2009 durch den Bundesrat verabschiedet worden und kann nun
nach seiner Bekanntmachung in Kraft treten.
10. Juli 2009
Bundesrat
verabschiedet endgültig das Patientenverfügungsgesetz
Der Bundesrat hat in seiner 860.
Sitzung (siehe TOP 30) endgültig die Änderungen zum Betreuungsrecht
(drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts) mit dem Patientenverfügungsgesetz
(PatVerfG) verabschiedet.
Das Gesetz tritt
am 01. September 2009 in Kraft.
Rechtliches, Hinweise,
Muster, Vordrucke und Tipps für die Praxis erhalten Sie hier bei anwalt24.
25. Juni 2009
1.
Bundessozialgericht:
Badeprothesen sind von der GKV zu erstattende Hilfsmittel
2.
Bundessozialgericht:
Praxisgebühr ist verfassungsgemäß - Zuzahlung und Selbstbehalt
in der gesetzlichen Krankenversicherung
18. Juni 2009
AMG
Novelle verabschiedet
- Bundestag verschärft erneut § 128 SGB V
- Kooperationen der Ärzte vor dem Ende ?
- Artikel pdf
18. Juni 2009
Bundestag
verabschiedet das Gesetz zur Patientenverfügung
PatVerfG gibt
mehr Recht auf Selbstbestimmung.
Nach langjähriger
Diskussion hat der Deutsche Bundestag in seiner Sitzung am 18. Juni 2009
das Gesetz (Drucksache 16/13314) für Patientenverfügungen beschlossen
Schriftlich abgefasste
Patientenverfügungen sind zukünftig für den behandelnden Arzt
bindend.
Das Gesetz hat inzwischen den Bundesrat passiert
und tritt am 1. Sept. 2009 in Kraft.
Hintergrund und weitere Informationen bei anwalt
24
11. Juni 2009
EuGH:
Gesetzliche Krankenversicherungen sind öffentliche Auftraggeber im
Sinne des GWB
Hintergrund und weitere Informationen bei anwalt
24
Druckversion als pdf
Bundesverfassungsgericht
10. Juni 2009
Verfassungsbeschwerden
gegen die Gesundheitsreform gescheitert
In einem Musterverfahren
hat das Bundesverfassungsgericht heute in Karlsruhe wesentliche Bestimmungen
der letzten Gesundheitsreform bestätigt. Kernpunkt der Klagen war der
Basistarif in der PKV.
- 1 BvR 706/08
- 1 BvR 814/08 - 1 BvR 819/08 - 1 BvR 832/08 - 1 BvR 837/08 -
Quelle: Pressemitteilung des
BverfG
Urteil
vom 10. Juni 2009
Fachartikel bei
anwalt 24
22. Mai 2009
DocMorris
muss Filialapotheke schließen - Gesundheitsministerium widerruft Betriebsgenehmigung
19.
Mai 2009
EuGH
Entscheidung: - Doc Morris -
Kein Apothekenimperium in Deutschland.
Der Europäische Gerichtshof hat die Rechtmäßigkeit des Fremdbesitzverbots
für Apotheken bestätigt. Die Richter am Europäischen Gerichtshof
(EuGH) sind dem Schlussantrag von Generalanwalt Yves Bot gefolgt. Im Urteil
zu den Aktenzeichen C-171/07, C-172/07 erklärte der EuGH, das deutsche
Fremdbesitzverbot ist EU-konform. ( European right )
24.
April 2009
Vergaberechtsreform tritt in Kraft
Das
Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsreform) ist am
23. April 2009 im Bundesgesetzblatt (BGBl.
I vom 23. April 2009, S. 790) verkündet worden und tritt damit heute
in Kraft.
Tiefgreifende Veränderungen des Vergaberechts stehen vor Tür.
Die zahlreichen Neuerungen betreffen z. B. die Änderung von Verdingungsunterlagen,
den Umgang mit Bietergemeinschaften oder die Erteilung von Unteraufträgen.
Der Mittelstand soll gefördert werden.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt in
Pressemeldung bekannt: "Nicht allein der Preis wird in Zukunft bei
der Vergabe öffentlicher Aufträge ausschlaggebend sein, sondern auch
der Nachweis, dass sich ein Unternehmen für die Gesellschaft und ein nachhaltiges
Wirtschaften einsetzt."...mehr
Gesetzesänderungen:
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Vergabeverordnung (VgV)
Verdingungsordnungen (VOB und VOL)
Fachartikel
bei anwalt24
01. April 2009
Depotverbot für Hilfsmittel bei Vertragsärzten und Kliniken: § 128
SGB V tritt in Kraft -
Fachartikel -
31, März 2009
Rundschreiben des
GKV - Spitzenverband
vom 31. März 2009 zur Umsetzung des § 128 SGB V
07. Februar
2009
Hilfsmittelrichtlinie
tritt in Kraft
Mit der
Verbindlichkeit eines Gesetzes und rechtsverbindlich für die Kostenträger
konkretisiert die Richtlinie den Versorgungsanspruch für Hilfsmittel
der Betroffenen.
Ärzte, Leistungserbringer und Patienten erhalten vom Gemeinsamen Bundesausschuss
eine wertvolle Konkretisierung zu den Verordnungen von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen
Versorgung.
Die neue Hilfsmittelrichtlinie
Am 7. Februar 2009 trat die Hilfsmittelrichtlinie in Kraft. Der Gemeinsame
Bundesausschuss hatte diese am 16. Oktober 2008 beschlossen. Sie dient Ärzten,
Leistungserbringern und Patienten zur Konkretisierung des gesetzlichen Versorgunsanspruch
der Betroffenen. Für die gesetzlichen Krankenversicherungen gilt sie als
verbindliche Richtlinie und hat Gesetzescharakter.
Ärztliche
Pflichten
Bei den ärztlichen Verordnungen erhält der Arzt zukünftig mehr
Handlungsspielraum. Grundsätzlich soll der Arzt bei Hilfsmitteln eine
Produktart verschreiben und die Auswahl des einzelnen Produkts dem Leistungserbringer überlassen.
Dabei ist es sinnwoll, dass der Arzt so genau wie möglich das Hilfsmittel
beschreibt.
Der Arzt kann auf ein Hilfsmittel aus dem Hilfsmittelverzeichnis zurückgreifen
oder im Rahmen seiner Therapiefreiheit ein Hilfsmittel auswählen, welches
dort nicht enthalten ist. Auch die Nennung eines bestimmten Hilfsmittels ist
bei Erforderlichkeit nunmehr möglich. Dabei muss der Arzt mit Rückfragen
der Krankenversicherungen rechnen. Deshalb wird eine ausführliche Begründung
für diese Verordnungen den Ärzten empfohlen.
Nach Verordnung und Fertigstellung des Hilfsmittel hat der Arzt das Hilfsmittel
beim Patienten zu überprüfen und "abzunehmen".
Versorgungsanspruch
Die neue Hilfsmittelrichtlinie verdeutlicht die Versorgungsansprüche der
Betroffenen. Hilfsmittel dienen nicht nur dem Ausgleich einer Behinderung,
sondern auch der Vorbeugung einer drohenden Behinderung, so auch der Wortlaut
des § 33 SGB V. Auf die individuellen Bedürfnisse und konkreten Lebensverhältnisse
der Betroffen ist zukünftig noch mehr zu achten.
Ausblick
Die neue Hilfsmittelrichtlinie dient der Versorgung der Versicherten mit geeigneten
Hilfsmitteln nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik. Als Auslegungshilfe
wird sie bei den Sachbearbeitern der Krankenkassen wertvolle Hilfe leisten.
Diese hatten in der Vergangenheit nicht selten Schwierigkeiten bei der
Auslegung der gesetzlichen Ansprüche der Patienten, was zu zahlreichen
vermeidbaren Gerichtsverfahren vor den Sozialgerichten führte. Dort
wo die Hilfsmittelrichtlinie keine Handlungshilfen bietet, wird auch zukünftig
die Rechtsprechung für klare Regelungen zu sorgen haben.
Hilfsmittelrichtlinie als
pdf zum download
17.
Dezember 2008
EuGH-Generalanwalt:
Gesetzliche Krankenkassen sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des Kartellrechts
(GWB)
Zur Vorlagefrage
des OLG Düsseldorf, ob es sich bei den Gesetzlichen Krankenversicherungen
um "öffentliche Auftraggeber" im Sinne des § 98 GWB handelt,
hat der EuGH-Generalanwalt Jan Mazak dem EuGH empfohlen, die Auftraggebereigenschaft
zu bejahen (Anträge vom 16. Dezember 2008). Der Begriff des "öffentlichen
Auftraggebers" sei in Anknüpfung zur Entscheidung des EuGH zu den
deutschen, gebührenfinanzierten Rundfunkanstalten funktionell und weit
auszulegen. Auch begründe die Auflistung der Krankenkassen in Anlage
III zu der Richtlinie 2004/18/EG die Vermutung, dass die Auftraggebereigenschaft
erfüllt sei.
Unstreitig sei
zunächst, dass es sich bei den Krankenkassen um Einrichtung handele,
die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, um im Allgemeininteresse
liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen. Hinsichtlich der
Finanzierung von staatlicher Seite sei ausschlaggebend, dass die Fesetzung
des Beitragssatzes (bislang - Rechtslage bis 31. Dezember 2008) der Genehmigung
durch die staatliche Aufsichtbehörde bedarf. Weiter sei gesetzlich vorgeschrieben,
wie sich die Beitragssätze genau berechnen und dass die sich daraus
ergebenden Einnahmen die Ausgaben, die wiederum gesetzlich festgelegt seien,
weder über- noch unterschreiten dürfen. Daher könne eine Krankenkasse
die Ausgabenhöhe weitestgehend nicht unmittelbar beeinflussen.
In der überwiegenden
Anzahl der Fälle folgt der EuGH der Empfehlung des Generalanwaltes.
Die Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen, insbesondere auch auf die
aktuell wieder ausgeschriebenen Rabattverträge nach § 130a SGB
V, da von der Auftraggebereigenschaft die Rechtsschutzmöglichkeiten
der Bieter nach den §§ 107 ff. GWB abhängig sind.
(Quelle:
EuGH -Az.: C-300/07-, Rechtssache Hans & Christophorus Oymanns ./.
AOK Rheinland/Hamburg)
11. November
2008
Die neuen Qualitätsprüfungen von Pflegeheimen
Am 11.11.2008
wurden die neuen Grundlagen für Qualitätsprüfungen von Pflegeheimen
festgelegt. 82 Kriterien und die Bewertungssystematik zur Qualitätsüberwachung
der Pflegeheime stehen nun fest.
Wie am 01. Juli
2008 berichtet wird ab dem Jahr 2009 die Qualität der Heime regelmäßig
durch den Medizinischen Dienst geprüft.
Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hat sich nun
dazu mit den Verbänden geeinigt.
Thematische Schwerpunkte
der Qualitätsberichte sollen nach den Angaben des Spitzenverbands die
Bereiche Pflege und medizinische Versorgung, der Umgang mit demenzkranken
Bewohnern und anderen gerontopsychiatrisch veränderten Menschen, die
soziale Betreuung und Alltagsgestaltung, die Bereiche Wohnen, Verpflegung,
Hauswirtschaft und Hygiene und Ergebnisse der Bewohnerbefragung darstellen.
"Schulnoten" von sehr gut bis mangelhaft werden zukünftig von
den Landesverbände der Pflegekassen.für die Pflegeheime vergeben. Bundesweit
gelten gleiche Regeln damit ein Vergleich zwischen den Pflegeheimen und den Ländern
möglich wird.
01. November
2008
GmbH-Reform tritt in Kraft
Am 01.11.2008 tritt die GmbH-Reform in Kraft
Das neue Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung
von Missbräuchen (MoMiG) ist am 28.10.2008 im Bundesgesetzblatt verkündet
worden.
Die mit diesem
Gesetz verbundene GmbH-Reform kann damit am 01.11.2008 in Kraft treten. Existenzgründer
haben somit ab Anfang November die Möglichkeit, sich mit nur einem Euro
Startkapital selbstständig zu machen.
29. Oktober
2008
Regierung beschließt einheitlichen Beitragssatz der Kassen
Der neue einheitliche
Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherungen wurde beschlossen.
Er gilt erstmals
für alle gesetzlichen Krankenkassen.
Desweiteren wird
erstmals der Beitrag nicht mehr hälftig zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern
aufgeteilt.
Der "allgemeine Beitragssatz" beträgt ab 01.01.2009
15,5 Prozent und wird zukünftig nicht mehr paritätisch zwischen Arbeitgebern
und Arbeitnehmern aufgeteilt. Der Grund ist ein Sonderbeitrag für Mitglieder,
der dem regulären Beitrag bislang zugeschlagen wurde, ab 2009 aber Bestandteil
des allgemeinen Beitragssatzes wird.
Arbeitnehmer tragen von den 15,5 Prozent mit 8,2 Prozent den größeren
Anteil.
Arbeitgeber zahlen dagegen mit den verbleibenden 7,3 Prozent einen um 0,9 Punkte
geringeren Anteil.
Für rund 90 Prozent der gesetzlich Krankenversicherten bedeutet das eine
Beitragserhöhung, so der Spitzenverband der Krankenkassen.
Eine Zustimmung
des Bundestages ist nicht nötig
Der Deutsche Bundestag
muss nicht mehr zustimmen. Besundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD) sagte: "Einer
der letzten Schritte zur Umsetzung des Gesundheitsfonds ist getan." In
den Gesundheitsfonds sollen künftig alle Beiträge der gesetzlichen
Krankenversicherung sowie ein Steuerzuschuss fließen und von dort aus
den Kassen je nach zu versicherndem Risiko zugewiesen werden." Die Verwaltung
des Fonds übernimmt das Bundesversicherungsamt (BVA) in Bonn.
17.
Oktober 2008
Bundestag beschließt GKV-OrgWG
Der Bundestag
hat am 17.10.2008 mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen
in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) Nachbesserungen zur Gesundheitsreform
(GKV-WSG) beschlossen.
Wahlfreiheit
der Patienten für einen bestimmten Leistungserbringer:
Die Übergangsfrist wurde um ein weiteres Jahr verlängert.
Damit ist in vielen Fällen die Versorgung durch den bisherigen Leistungserbringer
noch bis zum 31. Dezember 2009 möglich.
Die gesetzlichen
Krankenkassen haben jedoch die Möglichkeit, die Versorgung mit medizinischen
Hilfsmitteln öffentlich auszuschreiben und den Zuschlag an einen bestimmten
Vertragspartner zu erteilen.
In diesen Fällen hat der Patient keine Wahlfreiheit mehr, da ein Vertragspartner
das alleinige Recht zur Versorgung vertraglich erhält.
Eine Versorgung
durch den bisherigen Leistungserbringer ist dann auf Kosten der Krankenkasse
ausgeschlossen.
Die Krankenkassen
sind nach dem "Nachbesserungsgesetz" GKV-OrgWG nicht mehr gezwungen
Ausschreibungen vorzunehmen.
Sie können
alternativ Verträge mit Leistungserbringern schließen.
Alle qualifizierten
Leistungserbringer haben ab dem 01. Januar 2009 das Recht ihren Vertragsbeitritt
zu in bereits geschlossenen zu erklären. Damit verbunden ist ein Einsichtsrecht
(Informationspflicht der Krankenkassen) in alle Verträge der gesetzlichen
Krankenversicherungen mit Leistungserbringern.
Mit den absehbaren
Vertragsbeitritten der Leistungserbringer bleibt das Wahlrecht der Versicherten
bei zahlreichen Versorgungen unabhängig von der o. g. Übergangsfrist
erhalten.
Beachte:
Die Krankenkassen entscheiden zukünftig allein ob sie Verträge mit
der Vielzahl der Leistungserbringer schließen oder sich für Ausschreibungen
entscheiden. Ein Mitbestimmungsrecht der Patienten ist nicht vorgesehen.
Über die
Zweckmäßigkeit von Ausschreibungen und über die Bestimmung
eines "Schiedsmannes" oder einer "Schiedsfrau" sollen
sich nun der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den Spitzenverbänden
und Dachorganisationen der Leistungserbringer einigen.
Insolvenzfähigkeit
der Krankenkassen neu geregelt:
Das GKV-OrgWG enthält Neuregelungen zur Insolvenzfähigkeit
der Krankenkassen.
Bislang konnten nur bundesweit tätige Kassen insolvent werden.
Ab dem 01. Januar 2010 werden auch die unter Landesaufsicht stehenden Krankenkassen
insolvenzfähig.
Alle Krankenversicherungen
müssen dann nach einheitlichen und gleichen Vorschriften die dem Handelsgesetzbuch
HGB angepasst sind bilanzieren.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) erhofft sich damit eine größere
Transparenz. Für Versorgungszusagen an die Beschäftigten ist zudem
ein ausreichendes Deckungskapital für einen Zeitraum von längstens
40 Jahren zu bilden. Das Gesetz sieht zudem zur Vermeidung der Insolvenz oder
Schließung einer Krankenkasse freiwillige vertragliche Regelungen über
Finanzhilfen innerhalb der Krankenkassen einer Kassenart und finanzielle Hilfen
für Fusionen durch den Spitzenverband Bund vor.
Eine Vielzahl
von weiterer Regelungen sind in diesem Zusammenhang mit beschlossen worden.
Hausarztzentrierte
Versorgung:
Nicht unumstritten ist die Neuregelung für die hausarztzentrierte Versorgung
nach § 73b SGB V.
Hier haben die Krankenkassen unter Fristsetzung bis zum 30. Juni 2009 Verträge
mit Gemeinschaften zu schließen, die mindestens die Hälfte der an
der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Hausärzte vertreten.
Rechtsansprüche
der Kinder:
Der Gesetzgeber hat die sozialmedizinische Nachsorge für schwerkranke
Kinder von einem Ermessensanspruch in einen Rechtsanspruch umgewandelt. Zudem
wird die Altersgrenze von 12 auf 14 Jahre angehoben. Die Landesverbände
der Krankenkassen und die Ersatzkassen sollen mit den zuständigen Stellen
der Länder Rahmenvereinbarungen schließen, damit Früherkennungsuntersuchungen
von möglichst allen Kindern und Jugendlichen in Anspruch genommen werden.
Enterale Ernährung:
Das BMG hat den Leistungsanspruch auf enterale Ernährung
in einen eigenen Paragraphen umgesetzt mit dem der Gemeinsame Bundesausschuss
den Auftrag erhält, eine neue Liste der verordnungsfähigen Produkte
zur enteralen Versorgung (Ernährung) zu erstellen. Damit erhalten
wir ein Klarstellung welche bestimmten Produkte zu welchen Voraussetzungen
zukünftig auf Kosten der Krankenkasse verordnungsfähig sind.
Gerichtsbarkeit:
Neu geregelt wurde auch der Rechtsweg zur Überprüfung von vergaberechtlichen
Entscheidungen der Vergabekammern. Hier sind zukünftig die Landessozialgerichte
zuständig. Der Gesetzgeber hat hier einen
Streit zwischen dem Bundessozialgericht und dem Bundesgerichtshof über
die Zuständigkeitsfrage endlich beendet.
Europarecht:
Auch das GKV-OrgWG beachtet nach hiesiger Auffassung nicht die Vorgaben des
europäischen Gerichtshofes zum Vergaberecht.
Die Neuregelung - Verträge mit Leistungserbringern nicht mehr Ausschreibungen
zu müssen, sondern nur noch zu dürfen ist aus der Sicht aller Betroffenen
im Gesundheitswesen sehr zu begrüßen, da damit die Qualität
der Versorgung besser zu gewährleisten ist.
Ob diese gesetzlichen Neuregelungen von dauerhaften Bestand sein werden, wird
der europäische Gerichtshof vermutlich erst in den nächsten Jahren
zu entscheiden haben.
Bis dahin bleibt die Hoffnung, das die gesetzlichen Krankenversicherungen nicht
ihre Kunden und das Wahlrecht der Versicherten vergessen und die hohe Qualität
der Versorgung, von der Vielzahl der bisherigen Leistungserbringer, ihren Standard
behält.
(Strafbarkeits-)
Bestimmungen bei öffentlicher Auftragsvergabe
Öffentliche
Auftraggeber und die Bieter haben das deutsche und europäische Vergaberecht
zu beachten.
Als Vorschriften
sind hier zum Beispiel die VOB/A, VOL/A, VgV und das GWB zu nennen.
Verhaltenspflichten
Sowohl für
die öffentlichen Auftraggeber- als auch für die Auftragnehmerseite
bestehen streng geregelte Verhaltenspflichten.
Die Verletzung
von wichtigen Verhaltenspflichten führt beispielsweise für den
potentiellen Auftragnehmer zum Ausschluß seines Gebotes bei der Wertung
der Angebote. (vgl. z. B. § 25 VOB/B)
Pflichtverletzungen
der öffentlichen Auftraggeber
Fehler bei Ausschreibungsverfahren
können dazu führen, dass die Vergabekammer oder das zuständige
Oberlandesgericht das Ausschreibungsverfahren aufheben.
Rechtsweg
und Frage:
Sind gesetzliche Krankenversicherungen öffentliche Auftraggeber ?
Auch die gesetzlichen
Krankenversicherungen ( GKV`en ) sind nach dem Erachten des Unterzeichners
und der meisten Vergaberechtler in Europa "öffentliche Auftraggeber" und
müssen wie alle öffentlichen Auftraggeber das öffentliche
Vergaberecht (deutsches und europäisches) beachten.
Rechtsweg
Nach der Auffassung
des Bundessozialgerichts ( B 1 SF 1/08 R Beschluss vom 22.04.2008) und des
OLG Brandenburg ( Az. Verg W 11/08 vom 07.08.08) sind die Sozialgerichte
für die Überprüfung von Verträgen nach § 127 SGB
V zuständig.
Entgegen der Ansicht
des BSG vom 22. April 2008 verweist ein Beschluss
des BGH vom 15.7.2008, X ZB 17/08 Rechtsstreitigkeiten (auch in Verfahren
wegen Rabattverträgen nach SGB V) nach der Vergabekammer an das jeweils örtliche
OLG.
Der Bundesgerichtshof
und das Bundessozialgericht liefern sich augenscheinlich eine Wettstreit
um die Zuständigkeit, wobei interessant ist, dass das OLG Brandenburg
die Auffassung des BGH unberücksichtigt lässt..
Der BGH meint: "Gegen
die Entscheidung einer Vergabekammer, die das Vergabeverfahren für den
Abschluss von Rabattvereinbarungen nach § 130a Abs. 8 SGB V zum Gegenstand
hat, ist allein das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu dem für
den Sitz der Vergabekammer zuständigen Oberlandesgericht gegeben."
Öffentliche
Auftraggeber
Eine Grundsatzentscheidung des
Europäischen Gerichtshofes wird zum Anfang des Jahres 2009 zu dieser
Rechtsfrage erwartet. Derzeit ist beim EuGH ein Vorlagebeschluss des OLG
Düsseldorf anhängig, in dem es um die Auftraggebereigenschaft der öffentlich-rechtlichen
Krankenkassen geht.
Ausschreibungen der
Krankenversicherungen
Spätestens
seit der letzten Gesundheitsreform (GKV-WSG) schreiben zahlreiche Krankenversicherungen
ihren Bedarf, beispielsweise für Leistungen zur Versorgung mit Hilfsmittel,
die einen Wert von Euro 206.000,00 übersteigen, aus.
Unter Zeit- und
Kostendruck und den aktuell berechtigten Sparzwängen machen dabei zahlreiche
Krankenkassen auch "handwerkliche Fehler" die bei sorgfältiger
Vorbereitung vermeidbar wären. Das führt(e) dann auch zu Aufhebungen
dieser Ausschreibungen durch die vorbenannten Vergabekammern oder Oberlandesgerichte.
Die zukünftig zuständigen Richter der Sozialgerichtsbarrkeit werden
sich voraussichtlich schnell in die neue Materie des Vergaberechts einarbeiten
und gesetzeskonform entscheiden.
Nichtbeachtung
der Ausschreibungspflicht
Entgegen den europäischen
Vorgaben werden bis heute zahlreiche Aufträge auch oberhalb des sogenannten
Schwellenwertes von 206.000 Euro von den gesetzlichen Krankenversicherungen
nicht ausgeschrieben. Sie sind bis heute der Auffassung sie seien keine öffentlichen
Auftraggeber.
Stattdessen werden
Verträge nach § 127 II SGB V mit Leistungserbringern geschlossen.
Auswirkungen
Die weitreichende
Auswirkungen dieser Verfahrensweise sind derzeit den meisten .GKV`en bzw.
deren verantwortlichen Sachbearbeitern nicht bekannt.
Spätestens nach der ausstehenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes
mit der zu erwartenden Feststellung "das auch die gesetzlichen Krankenkassen öffentliche
Auftraggeber sind" wird ein reger Denk- und Lernprozess bei den Beteiligten
im GKV - System einsetzen.
Während sich
regelmäßig die anderen öffentliche Auftraggeber streng an
die gesetzlichen Regelungen halten, verstoßen einige GKV`en in nicht
unbeachtlicher Weise wiederholt gegen öffentliches Auftragsrecht indem "freihändige" Vergaben
für Auftragswerte oberhalb des Schwellenwertes unbekümmert vorgenommen
werden. Zahlreiche dieser "Verfahren" warten schon heute auf eine
rechtliche Nachprüfung im Lichte des Vergaberechts, wobei auch Schadensersatzforderungen
der nicht berücksichtigten Leistungserbringer eine Rolle spielen dürften.
Bekanntmachung
Lesenswert auch die Hinweise in der Bekanntmachung des Ministeriums für
Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 22.10.2003 in Schleswig Holstein
Vergaberecht
und Strafrecht
Neben der Verletzung
der vorgenannten Vergabevorschriften können die Mitarbeiter von öffentlichen
Auftraggebern auch gegen einschlägige Strafvorschriften verstoßen.
Diese Vorschriften
gelten selbstverständlich auch für die Seite der Bieter also die
Auftragnehmerseite.
Hier kommen zum
Beispiel folgende Straftatbestände des Strafgesetzbuch in
Betracht:
§ 263 StGB
Betrug
§ 266 StGB
Untreue
§§ 298
ff StGB
Submissionsbetrug
§§ 231
ff. StGB
Vorteilsannahme
Bestechlichkeit
Vorteilsgewährung
Bestechung
In Kenntnis der
Komplexität des Vergaberechts und der (teuren) Folgen von Rechtsverstössen
haben einige Vorstände und Unternehmensbereichsleiter von GKV`en inzwischen
reagiert und ihre zuständigen Vertrags - Abteilungen juristisch verstärkt,
was der Autor ausdrücklich begrüsst.
Ausblick
Das deutsche Vergaberecht soll bereits im nächsten Jahr mittelstandsgerecht
modernisiert werden.
Der vorliegende
Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Vergaberechts
dient auch der Umsetzung der EG-Vergaberichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG
sowie der Rechtsmittelrichtlinie 2007/66/EG und kann hier eingesehen
werden.
Neben dem Europäischen
Gerichtshof ist auch die Gesetzgebung der
Bundesrepublik im Vergaberecht gefordert
den Beteiligten und Gerichten unmissverständliche Vorgaben zu machen.
Weitere
Fachartikel des Autors bei
anwalt24
und
aktuelle Infos zum Gesundheitsrecht
Hier
01. Juli 2008
Pflegeweiterentwicklungsgesetz tritt in Kraft
Chancen und Risiken mit dem neuen Pflege- und Heimrecht für Leistungserbringer
Das Pflegeweiterentwicklungsgesetz tritt in Kraft.
Neben Leistungsverbesserungen für Betroffene (siehe gesonderten
Beitrag des Verfassers weiter unten) finden sich im PfWG Änderungen
z. B. bzgl. der Aufgabenverteilung in der Altenpflege.
Die nachfolgenden Informationen richten sich an Leistungserbringer
der Branche.
Neu: Heimärzte
Heimärzte können angestellt werden, vgl. § 119 b SGB V.
Neu: Qualitätskontrollen
Ab 2011 jährliche Überprüfung der Heime, bis Ende 2010 werden
alle zugelassenen Heime und jede ambulante Einrichtung mindestens einmal überprüft.
Neu: Transparenz
Entwicklung eines Bewertungssystems bis zum 31.12.2008 (Beispiel Ampel: grün-gelb-rot
oder
Sterne * * * * * ) und Veröffentlichung der Prüfergebnisse.
Neu: Gesamtversorgungsvertrag
Mit dem Gesamtversorgungsvertrag können Heime stationäre und ambulante
Leistungen aus einer Hand unter einem vertraglichen Dach an einem Ort anbieten.
Das bedeutet, die einzelnen Einrichtungen bleiben wirtschaftlich selbständig,
gehören wirtschaftlich und organisatorisch einem Verbund an mit nur einer
leitungsverantwortlichen Person. Die vertragliche Trennung von ambulanten und
stationärer Versorgung gehört der Vergangenheit an.
Neu: Modellvorhaben
Interessant werden beispielsweise die nun möglichen Modellvorhaben nach § 63
Abs. 3b und 3c SGB V wo ärztlichen Vorbehaltstätigkeiten von der
Pflege übernommen werden dürfen.
Da hier ärztliche Tätigkeiten, bei denen es sich um selbständige
Ausübung von Heilkunde handelt, in bestimmten Fällen auf Angehörige
der im Krankenpflegegesetz geregelten Berufe übertragen werden können,
sollten möglichst viele Modellvorhaben schließlich zur Weiterentwicklung
der gesetzlichen Bestimmungen beitragen.
Zur Erinnerung: Auch bei der integrierten Versorgung führten die Modellvorhaben
zur Gesetzesänderung.
Anlässlich
der bevorstehenden Reform informierten sich am 26. und 27. Juni 2008 Leistungserbringer
der Branche auf der Messe
CareConcept´08 in München über Chancen und Risiken
mit dem neuen Pflege- und Heimrecht.
Damit Sie
sich unmittelbar informieren können wurde eine Kurzfassung (55 Seiten)
des Vortrages für Sie ins Netz gestellt.
I
Änderungen
und Chancen mit der Pflegerechtsreform 2008
Es geschieht fast immer unerwartet und häufig sind die Angehörigen
unvorbereitet, wenn eine Person oder ein naher Angehöriger zum Pflegefall
wird und es darum geht, Pflegeleistungen zu beantragen oder den Versicherten
in einzelne Pflegestufen einstufen zu lassen.
Doch mit der Reform
des Pflegerechts und der Pflegeversicherung werden einschneidende Veränderungen
vorgenommen, zumeist zum Vorteil der Pflegebedürftigen und der Pflegepersonen.
Die Pflegeversicherung soll besser auf die Bedürfnisse und Wünsche
der Pflegebedürftigen sowie ihrer Angehörigen angepasst und die
ambulante Versorgung Pflegebedürftiger entscheidend gestärkt werden.
Der im fünften
Sozialgesetzbuch (SGB V) verankerte Grundsatz „Rehabilitation vor Pflege“ wurde
gestärkt, indem nunmehr auch in Pflegeheimen ambulante Rehabilitationsleistungen
erbracht werden sollen. Ebenso wurde zur Verbesserung des Übergangs
zwischen Akutversorgung im Krankenhaus, Rehabilitation und (Dauer-)Pflege
insbesondere im Zusammenhang mit der Entlassung aus dem Krankenhaus ein Anspruch
auf ein Versorgungsmanagement eingeführt. Es wurde sichergestellt, dass
Bewohner neuer Wohnformen (z. B. Wohngemeinschaften wie sogenannte „Alters-WGs“,
etc.) ebenso wie Pflegebedürftige in Privathaushalten Leistungen der
häuslichen Krankenpflege erhalten können.
Das Gesetz zur
Weiterentwicklung der Pflegeversicherung trat am 1. Juli 2008 in Kraft.
Was ändert
sich im Einzelnen?
Als Kernpunkt der Reform ist die Förderung der ambulanten Pflege – außerhalb
der Pflegeheime. Die Angebote für Pflegebedürftige sind künftig
wohnortnah besser aufeinander abgestimmt und vernetzt. Die Leistungen der Pflegeversicherungen
sollen im Wesentlichen dazu beitragen, dass viele Pflegebedürftige nach
ihrem persönlichen Wunsch zu Hause versorgt werden können. Sie helfen
den Pflegebedürftigen und ihren Familien, die mit der Pflege verbundenen
finanziellen Aufwendungen zu tragen.
Hieran orientieren
sich sodann auch die einschneidenden nachfolgenden Veränderungen:
1. Schaffung von
Pflegestützpunkten mit umfassender Pflegeberatung
2. Verbesserung
der Rahmenbedingungen insbesondere für neue Wohnformen durch gemeinsame
Inanspruchnahme von Pflegeleistungen (sog. „Leistungspooling“)
3. Einführung
einer Pflegezeit für berufstätige pflegende Angehörige
4. Schrittweise
Anhebung der Pflegeleistungen mit Leistungsdynamisierung ab 2015
Die Anhebungen
im Einzelnen:
I. ambulante
Sachleistungsbeträge
Pflegestufe derzeit
ab 1. Juli 2008 2010 2012
Pflegestufe I € 384,-- € 420,-- € 440,-- € 450,--
Pflegestufe II € 921,-- € 980,-- € 1.040,-- € 1.100,--
Pflegestufe III € 1.432,-- € 1.470,-- € 1.510,-- € 1.550,--
Die Leistungen
für Pflegebedürftige der Pflegestufe III mit Härtefallklausel
im ambulanten Bereich in Höhe von € 1.918,-- bleiben unberührt.
II. Pflegegeld
Pflegestufe derzeit
ab 1. Juli 2008 2010 2012
Pflegestufe I € 205,-- € 215,-- € 225,-- € 235,--
Pflegestufe II € 410,-- € 420,-- € 430,-- € 440,--
Pflegestufe III € 665,-- € 675,-- € 685,-- € 700,--
III. vollstationäre
Versorgung
Die stationären
Sachleistungsbeträge der Pflegestufen I und II bleiben zunächst
unverändert. Bei der Pflegestufe III und Pflegestufe III mit Härteklausel
gibt es in der vollstationären Versorgung folgende Anhebungen:
Pflegestufe derzeit
ab 1. Juli 2008 2010 2012
Pflegestufe III € 1.432 € 1.470,-- € 1.510,-- € 1.550,--
Pflegestufe III € 1.688,-- € 1.750,-- € 1.825,-- € 1.918,--
mit Härteklausel
IV. Weitere
Leistungen
Zusätzlich hierzu können auf Antrag Leistungen für Menschen
mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, wie etwa Alzheimerpatienten
oder Demenzkranke, gewährt werden. Dabei werden nunmehr weitere Maßnahmen
im Wege einer Pflegestufe 0 ergriffen, um diesen Menschen zu helfen. Der zusätzliche
Leistungsbetrag kann je nach Bedarf von derzeit
€ 460,-- (jährlich) auf bis zu € 2.400,-- (jährlich) angehoben
werden.
Ausbau der Qualitätssicherung
und Weiterentwicklung der Transparenz und Unterstützung des generationsübergreifenden
bürgerschaftlichen Engagements
17. Juni
2008
GKV-Organisations-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-OrgWG)
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung
der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-OrgWG) in den Bundestag eingebracht
(Bundestags-Drucksache 16/9559).
Darin sind u.a. auch enthalten ergänzende und wichtige Regelungen für
die Einführung des Gesundheitsfonds zum 1. Januar 2009 und zu den Insolvenzverfahren
gegen gesetzlichen Krankenversicherungen.
12.
Juni 2008
BSG Grundsatzentscheidung Deckenlifter sind Hilfsmittel
Das Bundessozialgericht hat auf unsere Veranlassung entschieden,
dass Deckenlifter als Hilfsmittel der Gesetzlichen Krankenversicherung bzw.
Pflegeversicherung anzusehen sind.
Damit ändert sich auch die bisher weit verbreitete Praxis der Kostenträger
und Sozialgerichte, die derartige Liftersysteme (mittels Verschraubung an Wand
oder Decke befestigt) als wohnumfeldverbessernde Maßnahme im Sinne des § 40
Abs. 4 SGB XI eingestuft haben. Zugleich entfällt die damit verbundene
Kostendeckelung auf 2.557 €. In der mündlichen Begründung führt
der 3. Senat aus, dass die bisherigen Kriterien zur Abgrenzung von § 40
Abs. 1 und 4 SGB XI neu gestaltet und konkretisiert werden müssen. Deckenlifter
seien von der konkreten Wohnsituation des Versicherten unabhängig und
können trotz der Befestigung der Deckenschienen bei einem Wohnungswechsel
mitgenommen werden.
Offen sei lediglich,
welchen Zweckbezug die Versorgung schwerpunktmäßig aufweise (Behinderungsausgleich
oder Pflegeerleichterung), da sich daran die Zuständigkeit für
die Kostenübernahme entscheide.
Die ausführliche
schriftliche Begründung der Entscheidung steht noch aus.
Weitere
Infos:
Terminsbericht vom 12. Juni 2008
27. Mai
2008
Kinder und Gesundheit
Kabinett beschließt Strategie zur Förderung der Kindergesundheit
Das Bundeskabinett
hat heute eine "Strategie der Bundesregierung zur Förderung der
Kindergesundheit" beschlossen. Damit sollen Prävention und Gesundheitsförderung
ausgebaut und die gesundheitliche Chancengleichheit der Kinder und Jugendlichen
gefördert werden.
21. Mai
2008
Gesundheitsreform aktuell:
Das Bundeskabinett hat am 21. Mai.2008 den Entwurf des Gesetzes zur
Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-OrgWG) beschlossen.
Damit werden wichtige
Voraussetzungen für die Einführung des für Januar2009 geplanten
Gesundheitsfonds geschaffen.
Der Gesetzentwurf
regelt unter anderem die Insolvenzfähigkeit der Krankenkassen und die
Handhabung von Versorgungsansprüchen.
Die wichtigen
Bestimmungen:
1. Alle Krankenkassen
werden zum 1. Januar 2010 insolvenzfähig.
2. Die Haftung
der Länder für Altersversorgungszusagen und Insolvenzgeld wird
zum 1. Januar 2009 aufgehoben.
3. Die Krankenkassen
müssen für ihre Versorgungszusagen ein ausreichendes Deckungskapital
im Zeitraum von längstens 40 Jahren bilden.
4. Dafür
erhalten die Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds auch standardisierte
Zuweisungen zur Deckung dieser Ausgaben.
5. Wird eine Kasse
insolvent, treten die Kassen derselben Kassenart für die Ansprüche
von Versorgungsempfängern, Leistungserbringern und Versicherten ein.
Können die Krankenkassen der Kassenart diese Verpflichtungen nicht bedienen,
wird die gesetzliche Krankenversicherung insgesamt zur Haftung herangezogen.
6. Um Insolvenzen
zu vermeiden, sieht der Gesetzentwurf vorrangig freiwillige vertragliche
Regelungen über Finanzhilfen innerhalb der Krankenkassen einer Kassenart
und nachrangig finanzielle Hilfen aller Krankenkassen vor, die über
den Spitzenverband Bund zur Förderung von Fusionen gewährt werden.
Weitere Infos:
Tagesschau . de
Bundesministerium
für Gesundheit
Der
Wortlaut des Gesetzesentwurf
21. Mai
2008
Vergaberecht aktuell:
Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung vom 21.05.2008 den Gesetzentwurf zur
Modernisierung des Vergaberechts, hier Änderung und Ergänzung des
IV. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, beschlossen.
Weitere Infos zum Vergaberecht:
1.
Bundesministerium (BMWI)
2.
Pressemitteilung zum Gesetzentwurf
24. April
2008
LSG NRW: Grundsätzlich aufschiebende Wirkung bei Aufhebungs-
und Erstattungsbescheide im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid im Leistungsrecht
der Grundsicherung für Arbeitsuchende haben nach Ansicht des Landessozialgerichts
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.04.2008 - L 7 B 329/07 AS ER, grundsätzlich
aufschiebende Wirkung. Die Vorschrift des § 39 SGB II findet auf derartige
Bescheide keine Anwendung.
22.
April 2008
BSG Entscheidung zur Zuständigkeit bei Rabattverträgen nach § 130
a Abs. 8 SGB V
Zur Medieninformation
des BSG Nr. 18/08 vom 22. April 2008.
Die Frage der
Gerichtszuständigkeit bei der Ausschreibung bei Rabattverträgen
mit den GKVn wird weiter spannend bleiben, denn das BSG stellte die Zuständigkeit
der Sozialgerichte für Klagen gegen Entscheidungen der Vergabekammern über
Arzneimittel-Rabattverträge fest.
Die klagenden
Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOKn) schrieben Mitte 2007 Arzneimittelrabattverträge
aus, um Einsparungen zu erzielen. Sie erhielten Angebote für 83 Arzneimittel-Wirkstoffe
und wählten intern Pharmaunternehmen aus, mit denen sie später
die Rabattverträge abschließen wollten. Sie informierten sämtliche
an der Ausschreibung teilnehmenden Pharmaunternehmen Anfang September 2007
darüber, in 14 Tagen die Rabattverträge abschließen zu wollen.
Auf Antrag der T. GmbH, einem Pharmaunternehmen, Verstöße gegen
das Vergaberecht nachzuprüfen, verbot die bei der Bezirksregierung Düsseldorf
errichtete Vergabekammer den Klägerinnen daraufhin, Zuschläge auf
die Angebote zu erteilen. Die Klägerinnen konnten daher in der Folgezeit
keine Rabattverträge schließen. Sie schätzen den wirtschaftlichen
Schaden für 2008 und 2009 auf etwa 500 bis 800 Millionen Euro und riefen
das Sozialgericht Stuttgart an.
Wie das Bundessozialgericht
am 22. April 2008 - B 1 SF 1/08 R - entschieden hat, haben Sozial- und Landessozialgericht
zutreffend vorab den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
für zulässig erklärt.
Die Rechtswegzuweisung
zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit hat ihren Grund in erster Linie
in der Systementscheidung des Gesetzgebers zu Gunsten der Sozialgerichtsbarkeit,
die in § 130a Abs 9 und
§ 51 Sozialgerichtsgesetz unmissverständlich zum Ausdruck kommt. Sollte
Vergaberecht - worüber hier nicht zu entscheiden war - bei Rabattverträgen
zur Anwendung kommen, bildet dieses nur einen Teilaspekt derjenigen Gesichtspunkte,
die vom Gericht bei der Überprüfung von Vergabeentscheidungen zu berücksichtigen
sind. Ebenso gewichtig wie vergabetechnische und vergaberechtliche Gesichtspunkte
sind die systematischen Zusammenhänge der beabsichtigten Rabattverträge
mit den Funktions- und Wirkungszusammenhängen des Vertrags- und Leistungssystems
der GKV.
Arzneimittelrabattverträge
sind sonstigen Verträgen zur Beschaffung von Heilmitteln oder Hilfsmitteln ähnlich.
Sie dienen nämlich dazu, unmittelbar den gesetzlichen Auftrag der Krankenkassen
zur Versorgung der Versicherten zu erfüllen. Sie unterscheiden sich
dadurch ganz maßgeblich von gewöhnlichen fiskalischen Hilfsgeschäften
der öffentlichen Hand und auch der Krankenkassen, die nur mittelbar
deren Funktions- und Arbeitsfähigkeit erhalten sollen (zB Kauf von Büromaterial,
Büroeinrichtungen, Gebäuden, Fahrzeugen, Telekommunikation usw).
Arzneimittelrabattverträge sind selbst unmittelbarer Bestandteil der
den Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben. Nur durch und nach Abschluss derartiger
Leistungsbeschaffungsverträge sind die Krankenkassen in der Lage, ihre
unaufschiebbare Pflicht zu erfüllen, die ihren über 70 Millionen
Versicherten gesetzlich zustehenden Sachleistungsansprüche zu befriedigen.
Das Leistungserbringerrecht der GKV hat damit zentrale Bedeutung für
die Funktions- und Steuerungsfähigkeit der GKV und der Versorgung der
Bevölkerung mit Gesundheitsleistungen. Das Gesetz weist daher das Leistungserbringerrecht
aus Gründen des Sachzusammenhangs und der Konzentration der jeweiligen
- öffentlichrechtlichen - Gerichtsbarkeit zu, die auch ansonsten über
die im Rahmen der GKV entstehenden Streitigkeiten entscheidet. Insoweit gilt
für das Vergaberecht nichts anderes als für das Kartell- und Wettbewerbsrecht.
Az.: B 1 SF 1/08
R AOK Baden-Württemberg und weitere 14 AOKn ./.
Bezirksregierung Düsseldorf
32 beigeladene Unternehmen der pharmazeutischen Industrie
07. Februar
2009
Hilfsmittelrichtlinie tritt in Kraft
Mit der Verbindlichkeit
eines Gesetzes und rechtsverbindlich für die Kostenträger konkretisiert
die Richtlinie den Versorgungsanspruch für Hilfsmittel der Betroffenen.
Ärzte, Leistungserbringer und Patienten erhalten vom Gemeinsamen Bundesausschuss
eine wertvolle Konkretisierung zu den Verordnungen von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen
Versorgung.
Hilfsmittelrichtlinie als pdf
zum download
30. Januar
2008
Erbrechtsreform
2008
Das Bundeskabinett
hat die von der Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) vorgelegte
Reform des Erb- und Verjährungsrechts beschlossen.
Das neue Recht
reagiert insbesondere auf die demographische Entwicklung unserer Gesellschaft:
wir werden immer älter, die Anzahl der Pflegebedürftigen steigt
stetig. Zwei Drittel der auf Pflege angewiesenen Personen werden nicht in
einem Pflegeheim betreut, sondern zu Hause. Damit nimmt auch die familiäre
Verantwortung innerhalb der Familien zu.
Nachtrag:
Dies fand bereits auch in der zum 1. Juli 2008 in Kraft getretenden Pflegerechtsreform
Berücksichtigung.
Dieser gesellschaftliche
Wandel erfordert in einzelnen Bereichen des Erbrechts erhebliche Änderungen,
so die Argumentation der Politiker.
Der Entwurf sieht
vor,
- das Selbstbestimmungsrecht und damit die Testierfreiheit des Erblassers zu
erweitern,
- Leistungen aufgrund von Familiensolidarität stärker zu honorieren
und auszugleichen,
- die Rechte der Erben gegenüber den Pflichtteilsberechtigten zu stärken,
- Vereinfachungen und Modernisierungen vorzunehmen und
- die bisherige familien- und erbrechtliche Sonderverjährung soweit wie
möglich an die
dreijährige Regelverjährung anzupassen.
Stärkung
der Testierfreiheit durch Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe
Ein wesentlicher Kernpunkt der Reform ist die Stärkung der Testierfreiheit
des Erblassers, durch Verfügung von Todes wegen über seinen Nachlass
bestimmen zu können. Hierbei werden die Gründe modernisiert, die
den Erblasser berechtigen, testamentarisch auch den Pflichtteil gänzlich
zu entziehen.
Mit der Abfassung
eines Testamentes kann der Erblasser wie bisher den Personenkreis der zu
Bedenkenden erweitern oder beschränken und einen von der gesetzlichen
Erbfolge abweichenden Übergang seines Vermögens anordnen. Der Erblasser
kann hierbei die Angehörigen, die ihn pflegen, beim Vererben besonders
bedenken und so bereits zu Lebzeiten die Weichen für einen finanziellen
Ausgleich für die Pflege stellen.
Grundsätzlich
bleiben dabei auch weiterhin Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten
und Lebenspartner des Erblassers am Nachlass beteiligt, wenn sie der Erblasser
durch Verfügung von Todeswegen (durch Testament oder Erbvertrag) von
der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat, und zwar über den sogenannten
Pflichtteil. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen
Erbteils. Hierdurch bleiben die familiären Bande bei der Verteilung
des Nachlasses erhalten. Es wird verhindert, dass beispielsweise Kinder wegen
Entfremdung völlig vom Nachlass ausgeschlossen werden.
Allerdings sollen
die Entziehungsgründe künftig vereinheitlicht werden. Der Erblasser
ist mit der Reform berechtigt, nach Enterbung eines Nachkommen diesem bei
Vorliegen eines schweren Fehlverhaltens gegenüber dem Erblasser und
ihm nahestehenden Personen sowie bei allgemeinem schweren sozialwidrigen
Fehlverhalten auch den vom Gesetz garantierten Pflichtteil per testamentarischer
Verfügung zu entziehen – wenn der ansich Berechtigte die gebotene
Familiensolidarität erheblich verletzt hat. Und zwar soll dies künftig
gleichermaßen für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder
Lebenspartner angewendet werden, so z.B. auch bei Pflege- oder Stiefkindern.
Bessere Honorierung
von Pflegeleistungen
Menschen, die Familienangehörige pflegen und hier wichtige Leistungen
erbringen, sollen im Erbfall besser gestellt werden. Sie entlasten nicht nur
die staatlichen Sozialsysteme. Sie ermöglichen vor allem alten Menschen,
ihren Lebensabend nicht in einem Pflegeheim, sondern zu Hause in ihrer gewohnten
Umgebung verbringen zu können.
Da die Pflege
innerhalb der Familie aufgrund der familiären Verbundenheit erfolgt,
treffen die Beteiligten in der Praxis vielfach keine Regelungen über
einen eigentlich gebotenen finanziellen Ausgleich, z. B. die Vereinbarung
eines Entgelts für die Pflegeleistung. Hat der Erblasser den Pflegenden
nicht in einem Testament oder Erbvertrag gesondert bedacht, bleibt der materielle
Wert der Pflege in der Regel unberücksichtigt.
Der Schutz der
Familie erfordert aber, dass im Erbfall nächste Angehörige nicht
unberücksichtigt bleiben und völlig leer ausgehen. Ihnen soll zumindest
der Pflichtteil zustehen, so dass sie somit für die Versorgung der Angehörigen
belohnt werden.
Ein Novum ist
daher, dass zukünftig nicht mehr nur die Nachkommen, sondern jeder gesetzliche
Erbe einen Ausgleich für Pflegeleistungen beim Erben ersetzt erhalten
und einen Anspruch auf Geld aus dem Erbe geltend machen kann. Bisher galt
dies nur für Nachkommen, die den Erblasser unter Verzicht auf ihr berufliches
Einkommen über einen längeren Zeitraum gepflegt haben. Pflegeleistungen
von Nachkommen ohne eigenes Einkommen sind daher bisher nicht einbezogen
worden, ebenso solche, die weiterhin neben der Pflege des Angehörigen
ein eigenes Einkommen erzielt haben.
Beispielsweise
kann somit zukünftig auch die Schwester, die die bettlägerige Erblasserin über
Jahre betreut hat und dennoch ihrem Beruf nachgekommen ist, einen Ausgleich
für die von ihr erbrachten Pflegeleistungen erhalten.
Die Höhe
des Ausgleichsbetrags orientiert sich in der Regel nach den zur Zeit des
Erbfalls für die im Elften Sozialgesetzbuch verankerten Pflegesachleistungen
vorgesehenen Beträgen, entsprechend der jeweiligen Pflegestufe.
Beispiel
1:
Die verwitwete kinderlose Erblasserin wird zu Hause jeweils zur Hälfte
von ihrer älteren nicht berufstätigen und ihrer jüngeren berufstätigen
Schwester unentgeltlich gepflegt. Der Bruder der Erblasserin kümmert sich
um diese nicht. Sodann verstirbt die Erblasserin, ohne ein Testament verfasst
und hinterlassen zu haben. Der Nachlass beträgt € 140.000,00.
Derzeit erben die Geschwister der Erblasserin je zu einem Drittel.
Künftig können jedoch die beiden Schwestern einen Ausgleich für
ihre Pflegeleistungen verlangen. Die Pflegeleistungen der beiden Schwestern
sind mit € 20.000,00 zu bewerten, so dass von dem Nachlass zugunsten der
Schwestern der Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach der Erbquote verteilt
wird (€ 140.000,00 - € 20.000,00 = € 120.000,00). Von dem Ausgleichsbetrag
in Höhe von € 20.000,00 erhalten beide Schwestern je die Hälfte,
der verbleibende Nachlassbetrag in Höhe von € 120.000,00 wird unter
den Erben zu je einem Drittel aufgeteilt. Im Ergebnis erhalten dann beide Schwestern
jeweils € 50.000,00 (€ 40.000,00 + € 10.000,00) der Bruder erhält € 40.000,00.
Beispiel
2:
Gleiche Ausgangssituation wie bei Beispiel 1, nur dass die jüngere berufstätige
Schwester aufgrund der Pflege ihren Beruf nicht ausübt und auf ihr Einkommen über
einen Zeitraum von einem Jahr verzichtet hat. Auch hier konnte die jüngere
Schwester bislang ihre Pflegeleistungen nicht ersetzt verlangen, da sie nicht
wie bisher gefordert gesetzliche Erbin erster Ordnung und damit Abkömmling
der Erblasserin ist. Die Geschwister der Erblasserin erben wie in Beispiel
1 bisher je zu einem Drittel. Zukünftig können beide Schwestern einen
Ausgleichsbetrag für die Pflege ersetzt verlangen.
Beispiel
3:
Die verwitwete Erblasserin wird in ihrem Eigenheim von ihren beiden Töchtern
gepflegt, wobei die eine Tochter A über kein eigenes Einkommen verfügt,
die andere B zwar grundsätzlich berufstätig ist, jedoch aufgrund
der Pflege auf ihr Einkommen über einen Zeitraum von einem Jahr verzichtet.
Bisher konnte nur B die von ihr erbrachten Pflegeleistungen ersetzt verlangen,
zukünftig können dies beide.
Erweiterung der Stundungsgründe
Darüber hinaus soll mit der Reform die Möglichkeit der Stundung,
das Hinausschieben der Fälligkeit der Einforderung des Pflichtteils, unter
erleichterten Voraussetzungen für jeden Erben durchsetzbar sein. Sinn
und Zweck der Stundung des Pflichtteilsanspruchs ist, dass der Gefährdung
des Nachlasses bei rücksichtsloser Geltendmachung vorgebeugt wird.
Vererbt der Erblasser
im Wesentlichen ein Grundstück oder ein Unternehmen, so müssen
die Erben diese Vermögenswerte oftmals nach dem Tod des Erblasers (oft
auch unter Wert) veräußern, um den Pflichtteilsberechtigten aus
dem Verkaufserlös den Pflichtteil auszahlen zu können.
Bislang war die
Möglichkeit der Stundung bei Forderung des Pflichtteils durch einen
anderen Pflichtteilsberechtigten nur einem pflichtteilsberechtigtem Erben
(insbesondere Abkömmling oder Ehegatten) vorbehalten. Dies ist bislang
auch nur unter engen Voraussetzung und nur in Ausnahmefällen möglich,
wenn die sofortige Erfüllung des Anspruchs wegen der Art der Nachlassgegenstände
den Erben „ungewöhnlich hart“ getroffen haben. Die Stundung
konnte bislang demnach nicht bereits gewährt werden, wenn der Erbe durch
die sofortige Erfüllung (wie sooft) in Schwierigkeiten geraten ist.
Vom Erben wird daher bislang z. B. erwartet, dass er sich von Gegenständen
trennt, an denen er hängt (Familienstück, Kunstwerk, etc.), dass
er Werte zur Unzeit veräußert, sein sonstiges Vermögen heranzieht
oder einen Kredit – auch zu ungünstigen Bedingungen – aufnimmt.
Andererseits musste die Stundung dem Pflichtteilsberechtigten auch zugemutet
werden können.
Um den Erben jedoch künftig besser vor der Gefahr der Zerschlagung von
Unternehmen oder dem Verlust des Eigenheims schützen zu können, soll
künftig jeder Erbe, nicht nur der selbst pflichtteilsberechtigte Erbe,
stundungsberechtigt sein. Die Schwelle zur Eröffnung der Stundungsmöglichkeit
soll künftig herabgesetzt werden, von der „ungewöhnlichen“ auf
eine „unbillige Härte“.
Beispiel
4:
Der Erblasser setzt testamentarisch seinen Neffen als Alleinerben ein und
vererbt ihm ein Unternehmen zur Fortführung. Die Veräußerung des Unternehmens
würde für den Neffen einem Entzug der Lebensgrundlage gleichkommen.
Mit dem „neuen“ Stundungsrecht soll zukünftig auch der Neffe
gegenüber den pflichtteilsberechtigten Kindern des Erblassers eine Stundung
verlangen können. Der Entzug der Lebensgrundlage bewirkt eine „unbillige
Härte“
Die Stundung ist
auch in Form der Ratenzahlung möglich.
Wenn sich die
Erben sowie die Pflichtteilsberechtigten jedoch einig sind, ist auch nach
wie vor eine Vereinbarung über die Stundung unter Berücksichtigung
der Formvorschriften jederzeit zulässig.
Abkürzung der Verjährung erbrechtlicher Ansprüche
Zwecks Vorbeugung und Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Abwicklung der
betroffenen Erbrechtsverhältnisse wird die Verjährung familien- und
erbrechtlicher Ansprüche von der bisher geltenden Sonderverjährung
von 30 Jahren an die Regelverjährung von 3 Jahren angepasst. Lediglich
dort, wo es sinnvoll und zweckmäßig ist, bleibt die lange Verjährung
erhalten, so z.B. beim Anspruch des Erben gegen den –unberechtigten – Erbschaftsbesitzers
oder des Nacherben gegen den Vorerben auf Herausgabe der Erbschaft.
Tipp: Gestalten
Sie frühzeitig und aktiv Ihre erbrechtlichen Angelegenheiten und informieren
Sie sich bei einem rechtskundigen Berater oder Ihrem Anwalt / Rechtsanwalt
für Erbrecht.
"MedProdRuaÄndG" -
Die wichtigsten Änderungen für Ärzte, Apotheker und Krankenhäuser
Das Gesetz zur Änderung
medizinprodukterechtlicher Vorschriften (MedProdRuaÄndG) ist am 30.
Juni 2007 in Kraft getreten ist und enthält folgende Änderungen:
Artikel 1 Änderung
des Medizinproduktegesetzes
Artikel 2 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 3 Änderung der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung
Artikel 4 Änderung der DIMDI-Verordnung
Artikel 5 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 6
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung
der Landwirte
Artikel 8 Weitere Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung
der Landwirte
Artikel 9 Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes
Die wichtigsten Änderungen
sollten Betroffene und Sozialrechtler kennen und werden nachfolgend aufgezeigt:
1. Der Anwendungsbereich
des Medizinproduktegesetzes wird zur Verbesserung des Patientenschutz erweitert.
Auch „Nichtmedizinprodukte“, die als Medizinprodukte eingesetzt
werden, unterliegen künftig sicherheits- und messtechnischen Kontrollen.
2. Die Eigenherstellung
von In-vitro-Diagnostika
( IVD ) wird auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt.
Die Eigenherstellung bleibt grundsätzlich erlaubt.
Die Produkte müssen die gleichen Sicherheits- und Leistungsanforderungen
erfüllen wie kommerzielle Tests.
Damit sollen die Belange von Patienten, Gesundheitseinrichtungen und Herstellern
ausgewogen berücksichtigt werden.
3. Neu ist auch
eine Ausnahmeregelung für Krisen- und Katastrophenfälle.
Zukünftig können Medizinprodukte mit Verfalldatum, die für den
Krisen- und Katastrophenschutz angeschafft wurden, auch nach Ablauf des Datums
(Verfalldatum vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 MPG) angewendet werden, wenn Qualität,
Leistung und Sicherheit der Produkte weiterhin gewährleistet sind. Kostenintensive
Neu - Beschaffungen werden damit vermieden.
4. Die Erstattung
arzneimittelähnlicher Medizinprodukte wird neu geregelt.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) soll in Richtlinien die erstattungsfähigen
Produkte auflisten. Arzneimittel, Bagatell- und Lifestylemedizinprodukte und
Produkte, die bei der Behandlung von schwerwiegenden Erkrankungen zum Therapiestandard
gehören, sind davon nicht betroffen.
Der G-BA hat ein Jahr Zeit, diese Richtlinien zu erarbeiten.
5. Die Aufgaben
von Behörden des Bundes im Gesundheitswesen werden neu geordnet, um
nnötige Bürokratie in Form von Doppelzuständigkeiten zu vermeiden.
6. Europaweit
einmalig ist außerdem das vom Deutschen Institut für medizinische
Dokumentation und Information (DIMDI) eingeführte
webbasierte Informationssystem, das den Informationsaustausch zwischen nationalen
und europäischen Behörden im Rahmen des Anzeige- und Meldeverfahrens
im Medizinproduktewesen kostengünstiger und unbürokratischer gestaltet.
Weitere Regelungen
richten sich an Hersteller von Medizinprodukten, an Ärzte, Krankenhäuser,
Betreiber von Gesundheitseinrichtungen und Behörden.
7. So erfolgen
einige inhaltliche Klarstellungen, die seit der letzten Novellierung des Medizinprodukterechts vor
5 Jahren notwendig geworden sind.
So gibt es eine Neu - Regelung für die In - Haus - Herstellung von Medizinprodukten
und die Erstattung arzneimittelähnlicher Medizinprodukte.
So gibt es Gesetzesänderungen beim Medizinproduktegesetz (MPG), dem Arzneimittelgesetzes
(AMG), dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V -Gesetzliche Krankenversicherung),
der Verordnung über die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei
Medizinprodukten (MPSV) und der DIMDI-Verordnung (DIMDI-V).
8. Auch einige
Veränderungen beim GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG = Gesundheitsreform)
wurden beschlossen.
9. Auch für das Krankenhaus gibt es einige neue Regelungen.
Diese Neuregelungen
hat die Deutsche Krankenhausgesellschaft am 22. Juni 2007 für Interessenten
auf ihrer Homepage in übersichtlicher und gut lesbarer Form zusammengestellt.
Ausblick
: Der G-BA muss
die Vorgaben des Gesetzgebers bis zum 01. Juli 2008 erfüllen. Dann
werden wir auch eine erste Liste vom G-BA erhalten und wissen, welche Medizinprodukte
zukünftig von der Erstattung ausgeschlossen und welche erstattungsfähig
sind bzw. bleiben. Sogenannte Bagatell - Medizinprodukte werden auf jeden
Fall künftig nicht mehr erstattet werden.
Medizin
und Recht - Medizinrecht
Werbemöglichkeiten für Ärzte und Heilberufler nehmen zu...
Gleich
vorab die Information Werbung für Ärzte und Heilberufler ist
erlaubt.
Die zunehmende
Liberalisierung des Werberechts erlaubt Ärzten (auch Zahnärzten
und Tierärzten) und Heilberuflern im übrigen mehr, als viele glauben.
Weitere interessante Einzelheiten erfahren Sie nachfolgend oder in aktuellen
Seminaren.

In den letzten
Jahren hat das Werberecht der medizinischen Heilberufe, u. a. aufgrund von
europarechtlichen Vorgaben, eine erhebliche Lockerung erfahren. Während
noch vor einigen Jahren jegliche ärztliche Werbung grundsätzlich
verboten war, und Werbeanzeigen nur zu bestimmten Anlässen (wie z.B.
Urlaub, Neuaufnahme/ Ausscheiden eines Mitgesellschafters in der Gemeinschaftspraxis,
Neueröffnung einer Praxis, Praxisvertretung, Änderung der Sprechzeiten
etc.) geschaltet werden durften, sind niedergelassenen Ärzten, Zahnärzten,
Tierärzten, Homöopathen, Psychologen/Psychotherapeuten, Physiotherapeuten
nunmehr nur noch wenige Grenzen gesetzt.
Ausschlaggebend
waren zahlreiche höchstrichterliche Entscheidungen. Das Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG) erkannte immer häufiger einen Eingriff in das Grundrecht der Ärzte
auf freie Berufsausübung, Art. 12 GG. Dem in zunehmend höherem
Maße geforderten Recht der Patienten auf Information und Transparenz
wurde Rechnung getragen. Die regionalen Berufsordnungen wurden dementsprechend
angepasst.
Hintergrund ist
nach wie vor die Gewährleistung des Patientenschutzes, der durch sachgerechte
und angemessene Information und Transparenz gewährleistet und eine dem
Selbstverständnis der Ärztin oder des Arztes zuwiderlaufende Kommerzialisierung
des Arztberufs vermeiden soll. Dieser Normzweck ist Prüfungsmaßstab
für alle öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten eines Arztes.
Sachliche und
berufsbezogene Informationen – „Tatsachenwerbung“ – sind
daher heute ausdrücklich gestattet (§§ 27, 28 Musterberufsordnung der Ärzte
- MBO-Ä -, §§ 21, 22 Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer
- MBO-Z -). Ärzte und Zahnärzte können nach der Weiterbildungsordnung
erworbene Bezeichnungen, nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften
erworbene Qualifikationen, Zertifizierung, Tätigkeitsschwerpunkte und
organisatorische Hinweise nach außen publizieren.
Dabei können
sich die Ärzte grundsätzlich aller Werbeträger, wie z. B.
Praxisschild, Anzeigen, Auslegen von Werbematerialien und Firmenfleyer in
den eigenen Praxisräumen, Praxisveranstaltungen (Tag der offenen Tür,
Kultur-, Sport- und Sozialförderung, Kunstaus-stellung) aber auch Rundfunk
und Fernsehen bedienen. Auch im Internet darf mit einer eigenen Homepage
geworben werden. Emails können an Patienten mit deren Einverständnis
verschickt werden, allerdings nicht an Nichtpatienten.
Erlaubt
sind:
- sachliche Darstellung
- Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten oder sonstigen öffentlich-rechtlich
erworbenen Qualifikationen
- Aufnahme in Verzeichnisse
- organisatorische Hinweise
- Informationen über neue Untersuchungsmethoden in Zeitungsanzeigen
- Sponsering
- Broschüren
- Poster
- Werbetafeln
- Ortstafeln
- Allgemeine Tipps an einen bestimmten Personenkreis
- Abbildungen von Räumlichkeiten, Gebäude
Die rechtlich
zulässige Grenze ist allerdings dort zu ziehen, wo die Werbung anpreisenden,
irreführenden oder vergleichenden Charakter erhält.
Die Werbung ist dann berufswidrig und damit verboten.
Bei der Abgrenzung des Zulässigen geht es um eine wertende Betrachtung
im Rahmen des gesamten Lebensvorgangs unter Einbeziehung des Anlasses, der
Mittel, des Zwecks, der Begleitumstände und der Auswirkungen des Wettbewerbsverhaltens.
„Anpreisend
ist eine gesteigerte Form der Werbung, insbesondere eine solche mit reißerischen
und marktschreierischen Mitteln“, so die Bundesärztekammer in
ihren Auslegungsgrundsätzen.
Insbesondere zu
beachten sind hierbei die im Vordergrund stehenden Verhaltenspflichten der
Berufsordnungen, ab auch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), das
Heilmittelwerbegesetz (HWG) und für die Website und Mailings auch das
ab dem 1. März 2007 in Kraft getretene Telemediengesetz (TMG).
Die Regelungen
der Berufspflichten, der Qualitätssicherung und berufsethischer Fragen
ist im Berufsausübungsrecht, demnach im Landesrecht verankert. Den Rahmen
bilden die Kammer- und Heilberufegesetze der Länder. Hierzu werden Landesärztekammern
gebildet.
Weiterhin
verboten bleiben daher:
- eine anpreisende, reklamehafte Selbstdarstellung
- Verwendung von Superlativen
- Blickfangwerbung
- Eigenlob
- Angabe von Referenzen
- unangemessenes Vergleichen von Behandlungsmethoden,
- Verweise oder Links auf Empfehlungsschreiben
- Werbung mit wissenschaftlichen Gutachten
- Ferndiagnosen, Therapieberatung ohne persönlichen Kontakt
- die bildliche Darstellung von Personen in Berufskleidung oder bei der Ausübung
der Tätigkeit
- Veranlassung oder Duldung verbotener Werbung durch Dritte.
Verboten bleibt
auch weiterhin die Werbung mit (Vergleichs-) Vorher-Nachher-Fotos, z.B. für
Schönheitsoperationen.
Dies ist eine
bestimmte Form der suggestiven oder irreführenden Werbung.
Seit der 14. AMG-Novelle
des Arzneimittelgesetzes (AMG) findet das HWG
„ Anwendung auf die Werbung für ...
andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die
Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten,
Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder
Tier bezieht, sowie operative plastisch-chirurgische Eingriffe, soweit sich
die Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne
medizinische Notwendigkeit bezieht.“ ( § 1 Abs. 2 HWG)
Grundsätzlich
muss auch weiterhin der Gefahr vorgebeugt werden, dass die Ärztin/ der
Arzt in unzulässigen Zusammenhang mit einem Heil- oder Hilfsmittelprodukt
gebracht wird. Eine Ärztin/ ein Arzt darf nicht für ein bestimmtes
Produkt oder einen bestimmten Fabrikanten werben.
So ist auch nach
dem BVerfG (Beschluss
v. 26. August 2003 – Az. 1 BvR 1003/02 –) eine Fremdwerbung für
berufsfremde Tätigkeiten oder Produkte im Regelfall Ausdruck eines rein
geschäftsmäßigen, am Gewinn orientierten Verhaltens und als
berufswidrige Werbung zu qualifizieren. Der Hinweis auf bestimmte Hersteller
und deren Produkte in Arzt-, Zahnarzt- oder Physiotherapiepraxen, z.B. durch
zeigen von Werbefilmen oder durch Aufstellen von Glasvitrinen mit Fremdfirmenlogos
etc., verstößt gegen das berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot,
da die Qualität der Produkte nichts über die Qualität des
Arztes oder Physiotherapeuten bei seiner Leistungserbringung und Berufsausübung
aussagt. Die Fremdwerbung eines Arztes (in dem vom Bundesverfassungsgericht
entschiedenen Fall ging es um einen Zahnarzt) ist in der Regel Ausdruck eines
rein geschäftsmäßigen, am Gewinn orientierten Verhaltens
und birgt daher die Gefahr, das Vertrauen des Patienten in den Arztberuf
zu untergraben und dadurch langfristig negative Rückwirkungen auf die
medizinische Versorgung der Bevölkerung zu haben.
Das Bundesverfassungsgericht
geht davon aus, dass es dem Arzt, der ein fremdes Produkt, einen fremden
Leistungserbringer oder einen Hersteller bewirbt, regelmäßig weder
um die Gesundheitsinteressen der Patienten noch um zulässige Informationen über
eigene Leistungen geht. Er erweckt den Anschein, zugunsten der durch ihn
beworbenen Fremdfirma zu handeln, also gewerbliche Interessen zu fördern.
Es besteht sogar die erhebliche und begründete Gefahr, dass der Bevölkerung
der Eindruck vermittelt wird, der Arzt verbinde mit diesem Verhalten finanzielle
Interessen. Eine sachliche Rechtfertigung ist dafür nicht ersichtlich.
Praxistip:
Soweit Sie sich innerhalb der einigen wenigen Spielregeln des ärztlichen
Werberechts bewegen, bieten sich Ihnen viele Möglichkeiten, sich und die
Praxis nach außen bekannter zu machen und damit den beruflichen und wirtschaftlichen
Erfolg bei wachsender Konkurrenz zu maximieren.
Beispiele für
eine geeignete, gezielte und kostengünstige Werbung:
- ein eigenes Logo als Praxis Markenzeichen
- eine eigene Homepage (Praxishomepage) bzw. Webseite als preiswerte und effektive
Patienteninformation
- Bekanntmachung der Homepage über Suchmaschinen im Internet (z. B. google)
- Werbung in den Gelben Seiten
- Presse-Arbeit mit lokalen Zeitungen oder Fernsehen bringen schnell recht
hohe Popolarität
- eine eigene Praxis-Zeitung oder zumindest eine Praxisbroschüre (Flyer)
mit hilfreichen Informationen auch zu den Mitarbeitern
- wegen dieser und zahlreicher weiterer Werbemöglichkeiten sollten Sie
sich von erfahrenen Spezialisten beraten lassen.
Achtung
!
Allerdings sollten die Grenzen der Werbung nicht um jeden Preis ausgereizt
werden.
Verstöße gegen das HWG und das UWG können durch Konkurrenten
oder sich auf Abmahnungen spezialisierte Wettbewerbsverbände abgemahnt
und als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu € 50.000,00 belangt
werden.
Bei berufswidrigem Verhalten kann es zu Disziplinarverfahren vor der jeweils
zuständigen Ärztekammer kommen.
Informieren Sie
sich deshalb bei einem Sachkundigen Juristen bevor eine Werbekampagne gestartet
wird.
Geprüft
werden muss die Abgrenzung „erlaubte sachliche Information“ – „berufswidrige
Werbung“ jeweils für den Einzelfall.
Die
vorgenannten Beiträge dienen der allgemeinen Information und wurden
nach bestem Wissen erstellt. Sie können eine individuelle Beratung
nicht ersetzen! Sie stellen keine rechtliche Beratung dar. Eine Haftung
aufgrund der hier gegebenen allgemeinen Hinweise ist ausgeschlossen.
Diese wird nur bei individueller Beratung übernommen. Vervielfältigung
und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung von Burkhard Goßens,
Rechtsanwälte Berlin, Ahornallee 10, 14050 Berlin.
Krankenhaus, Apothekenrecht,
Arbeitsrecht, Arztrecht, Ausschreibungen der gesetzlichen Krankenversicherungen,
Ausschreibungen der GKV für Hilfsmittel, Erbrecht und Erbrechtsgestaltung,
Europarecht, Gesundheitsrecht,
Heimrecht und Pflegerecht, Erstellen von Heimverträgen, Heimvertragsrecht,Gesamtversorgungsverträge,
ambulant und stationär, rechtssichere Zusammenarbeit mit der Heimaufsicht,
Erstellen und Verhandeln von integrierten Versorgungsmodellen, Kartellrecht
und Europarecht im Gesundheitswesen,
Krankenversicherungsrecht
Widersprüche
und Klagen für Patienten und Leistungserbringer, Widerspruch gegen Bescheid
der Krankenkasse, Widerspruch gegen Bescheid der Krankenversicherung, Krankenversicherungsrecht,
Krankenversicherungsrecht
Verhandlungen
mit Krankenversicherungen - Krankenkassen für Sanitätshäuser,
Einkaufsgenossenschaften, Medizinproduktehersteller, Hersteller, Bietergemeinschaften
(GbR), Beratung, Coaching, Seminare und Schulungen im Recht der Ausschreibungen,
dem Pflegerecht und Krankenversicherungsrecht, Erlangung von Konzessionen
im Gesundheitsmarkt, Rechte der Leistungserbringer,
Medizinrecht
Medizin bzw. Medizinrecht
für Arzt und Ärzte, Medizinrecht für Patient und Patienten,
Medizinrecht für sonstige Heilberufe, Medizinrecht für Zahnärzte
und Dentallabore, Mietrecht und Mietvertragsrecht, Gründung von MVZ´s
(medizinische Versorgungszentren), Begleitung von Nachprüfungsverfahren
bei Ausschreibungen der gesetzlichen Krankenversicherungen,
VOL/A, VGV, VOF,
Pflegerecht im Pflegeheim, Verhandeln von Rabattverträgen, Verhandeln
von Rahmenverträgen, Rechte und Pflichten der Sanitätshaus - Betreiber,
Rechte von Senioren und Betroffenen, SGB V, SGB VI, SGB IX und SGB XII, Sozialrecht,
Sozialversicherungsrecht, Gesundheitsreform,
Krankenversicherungsrecht
GKV-WSG, Sozialversicherungsrecht
und Beratung von Patienten (Ansprüche für Hilfsmittel, Heilmittel,
Krankenhausbehandlung, ambulante Behandlung, ambulante Versorgung, Anspruch
auf geeignete Begleitung, Anspruch auf einen Platz im Hospiz und/oder umfassende
Palliativversorgung,
Anspruch auf einen
freien Platz im Pflegeheim, Anspruch auf Tagespflege und Grundversorgung,
Beratung von Sanitätshäusern in allen Belangen insbesondere bei
Ausschreibungen der gesetzlichen Krankenversicherungen, Unternehmensberatung
für Leistungsträger im Gesundheitsmarkt,
Überleitungsmanagement
und Datenschutz, Versorgungszentren in der Praxis, Ausschreibungen und Vergabekammern,
Vergabe- und Wettbewerbsrecht, Vergaberecht in der Praxis, Vertragsverhandlungen
mit gesetzlichen Krankenkassen / Krankenversicherungen, VVG und Versicherungsrecht,
europäisches
Wettbewerbsrecht für den Gesundheitsmarkt, Widerspruch und Klageverfahren
für den Patienten,
Kassenarztrecht,
Zahnarztrecht für Arzt und Patient, Zulassung von Leistungserbringern,
Zulassungsverfahren.
Ihre
Berater im Gesundheitswesen
bieten Praktiker - Seminare,
Inhouse-Seminare und Workshops in:
Baden-Württemberg,
Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart
Bayern, Garmisch-Partenkirchen,München, Nürnberg,
Schliersee
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Potsdam, Werder
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