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...bei Ihrer Anwaltskanzlei für Gesundheitsrecht in Berlin.

Goßens Rechtsanwälte beraten seit 1992 Leistungserbringer, wie Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Ärzte, Apotheker, Medizinprodukte- und Pharmahersteller, Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeeinrichtungen, Vertreter anderer Heilberufe sowie Verbände und Institutionen im Gesundheitswesen.

Patienten und Versicherte der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungen werden bundesweit vertreten.

Beratungsleistungen für den deutschen und europäischen Gesundheitsmarkt

 



Herzlichen Dank
für Ihren Besuch auf der Expolife

Vortrag
Handlungsempfehlungen im Umgang mit Erstattungsansprüchen und Regressen der Kostenträger, Samstag, 13.04.2013

2014 - Wegfall des Bestandsschutzes im Sanitätsfachhandel, Donnerstag, 11.04.2013

Wettbewerbsrechtliche Grenzen im Umgang mit den Verordnern nach der neuen Berufsordnung der Ärzte, Donnerstag, 11.04.2013

Seminarteilnehmer die keine Teilnahmebestätigung erhalten haben, können diese über die Kanzlei anfordern.




 

 

06. März 2013

REHADAT-Forschungsportal geht online

Das Institut der deutschen Wirtschaft Köln e. V. geht mit einer neuen Plattform online.
Das Portal enthält Informationen zu Literatur, Projekten und Wissenschaftlern sowie deren Forschungsaktivitäten zum Thema berufliche Teilhabe und Inklusion behinderter Menschen
www.rehadat-forschung.de


02. März 2013

Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz passiert den Bundesrat

Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister (Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz) hat gestern den Bundesrat passiert. Damit kann das Gesetz am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten und bis 2016 umgesetzt werden...mehr Pressemitteilung des BMG


28. Februar 2013

Patientenrechte gestärkt | Kurze Fristen für Bescheide
Ab sofort müssen Anträge der Versicherten von den gesetzlichen Krankenversicherungen grundsätzlich innerhalb von drei Wochen beschieden werden. Ist eine Begutachtung durch dem MDK notwendig gilt verlängert sich die Frist auf fünf Wochen. Das bestimmt der neue § 13 Abs. 3a SGB V (pdf). Danach können sich Leistungsberechtigte, nach unbegründeten Fristablauf, die beantragten Leistungen auf Kosten der Krankenkasse selber beschaffen.
Mehr zur Genehmigungsfiktion...Fachartikel bei anwalt24.de


26. Februar 2013

Patientenrechtegesetz tritt heute in Kraft

Am 25. Februar 2013 wurde das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20. Februar 2013 im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9 veröffentlicht. Es tritt gem. Artikel 5 heute am Tag nach der Verkündung in Kraft....mehr siehe Bundesgesetzblatt vom 25. Februar 2013.

Das Patientenrechtegesetz bündelt erstmals die Rechte von Patientinnen und Patienten...mehr Pressemitteilung des BMG


02. Februar 2013

Präimplantationsdiagnostik

Der Bundesrat hat am 1. Februar der Verordnung zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik (PIDV) der Bundesregierung mit Änderungen zugestimmt. In der Verordnung wird das Nähere zu den verfahrensmäßigen und organisatorischen Vorgaben der Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik geregelt. Sie wird in der geänderten Fassung dem Bundeskabinett zur erneuten Beschlussfassung vorgelegt...mehr Pressemitteilung des BMG

Krebsbekämpfung

Der Deutsche Bundestag hat am 31. Januar in 2./3. Lesung das Gesetz zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister (Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz) beschlossen...mehr Pressemitteilung des BMG


15. Januar 2013

Refom der ambulanten ärztlichen Bedarfsplanung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat den Planungsrahmen für die Zulassungsmöglichkeiten von Ärztinnen und Ärzten nach Fachgruppen einschließlich der Psychotherapeutinnen und -therapeuten für eine gleichmäßige und bedarfsgerechte ambulante medizinische Versorgung neu festgelegt...mehr Pressemitteilung des G-BA

14. Januar 2013

"Drei Menschen auf der Warteliste sterben täglich..."

Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr (FDP) nahm in einem Interview zu aktuellen Fragen der Organspende Stellung. Er äußerte sich zu Maßnahmen gegen ärztliches Fehlverhalten in der Transplantationsmedizin und forderte die Bevölkerung zur Organspende auf...mehr Pressemitteilung des BMG

2013...

1. Neue Regelungen 2013
... juris Das Rechtsportal

2. Spezielle Neuregelungen im Bereich Gesundheit und Pflege
...
Pressemitteilung des BMG


13. Dezember 2012

Bestandsschutz im Sanitätsfachhandel – Die Zeit läuft..

Derzeit ringen GKV-Spitzenverband und die maßgeblichen Leistungserbringerverbände um eine Übergangslösung für die Anforderungen an die fachliche Leitung bei Betrieben, die keine handwerklichen Leistungen abgeben. Zu Zeiten der Zulassung sprach man hier von den Gruppe 2-Betrieben...mehr


Die Mehrwertsteuer und der Rollator

Bereits (am 02. Dezember 2011) an anderer Stelle wurde darüber berichtet, dass die Kostenträger der Gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Urteil des EuGH vom 22. Dezember 2010 (C-273/09) versuchen, die in den letzten Jahren zu viel gezahlte Mehrwertsteuerdifferenz zurück zu erhalten (12%)....mehr



05. Dezember 2012

Berechnungen zum Kindesunterhalt


Nach der neuen "Düsseldorfer Tabelle" 2013 haben Unterhaltspflichtige ab 2013 einen höheren "Selbstbehalt".
Für Kinder gibt es diesmal keine Erhöhung. Bei der Düsseldorfer Tabelle 2010 waren die Unterhaltsansprüche merkbar gestiegen.
Der Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige ist in allen Bereichen deutlich gestiegen...mehr


29. November 2012

Patientenrechtsgesetz

Das "Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten" wurde vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Das Patientenrechtegesetz bündelt die Rechte von Patientinnen und Patienten und ...mehr Pressemitteilung des BMG



14. November 2012

Kabinett beschließt Verordnung zur Präimplantationsdiagnostik (PIDV)

Dieses Gesetz enthält ein grundsätzliches Verbot der Präimplantationsdiagnostik. Gleichzeitig bestimmt es in engen Grenzen Fälle, in denen die Durchführung
der Präimplantationsdiagnostik ausnahmsweise zulässig...mehr Pressemitteilung BMG


09. November 2012

Bundestag beschließt Assistenzpflegegesetz und Abschaffung der Praxisgebühr zum 01. Jan. 2013

...mehr Pressestelle BMG




08. November 2012

Schlussbericht

Im nationalen Strategieprozess "Innovationen in der Medizintechnik" hat der Lenkungskreis den Schlussbericht (84 Seiten - pdf 5,36 MB) vorgelegt. Dieser fasst die Ergebnisse von 21 Workshops zusammen, in denen mehr als 150 Experten aus Wissenschaft, Wirtschaft und Gesundheitswesen diskutiert haben, wie die Wettbewerbsfähigkeit der Medizintechnik-Branche gesteigert, die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems ausgebaut sowie die Innovationskraft der medizintechnischen Forschung gestärkt werden kann...mehr Pressemitteilung der Bundesregierung



Ratgeber vom Anwalt:
Sterbefall eines Angehörigen - Was ist zu tun -

Ratgeber


06. September 2012

Krankenkassen geht es gut...

Den gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) geht es gut. Im ersten Halbjahr wurde ein Überschuss von gut 2.2 Mrd. Euro verzeichnet. Gesundheitsfond und Krankenkassen verfügen derzeit über eine Finanzreserve von insgesamt rund 21,8 Mrd. Euro. Einzelheiten teilt der Bundesminister für Gesundheit nachfolgend mit. Quelle: Pressemitteilung des BMG

Hier ein detailierter Überblick zur Ausgabenentwicklung bei den GKV im ersten Halbjahr 2012.


17. August 2012

LSG NRW Urteil: Pflege-TÜV-Ergebnisse dürfen veröffentlicht werden

Berichte über die Qualität von Pflegeheimen dürfen von den Pflegekassen im Internet veröffentlicht werden. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden..mehr



16. August 2012

Klinikqualität

Das Klinikportal Qualitätskliniken.de enthält ab sofort die Qualitätsdaten des Jahres 2011 von Krankenhäusern.
Derzeitige Gesellschafter des Portals sind:
1. Asklepios Kliniken GmbH
2. RHÖN-KLINIKUM AG
3. Sana Kliniken AG
4. Zweckverband freigemeinnütziger Krankenhäuser
5. Zweckverband der Krankenhäuser Südwestfalen e.V.


15. August 2012

SG Berlin: Urteil zu Grenzen der Mitgliederwerbung durch Krankenkassen

Rabattgutscheine für Einrichtungshäuser oder Freizeitaktivitäten sind kein zulässiges Instrument, um Mitglieder für eine Krankenkasse zu werben. Dies hat die 81. Kammer des Sozialgerichts Berlin in ihrem Urteil vom 10.08.2012 entschieden und damit die Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörden der Sozialversicherungsträger bestätigt...mehr


BGH: 26. Juli 2012 - VII ZR 262/11:
Überraschende Entgeltklausel für Internet - Branchenverzeichnis ist unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob eine Entgeltklausel in einem Antragsformular für einen Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet nach dem Erscheinungsbild des Formulars überraschenden Charakter hat und deshalb nicht Vertragsbestandteil wird...mehr


19. Juli 2012

EGH rügt deutsche Justiz

Im Streit über ein mögliches Recht auf Sterbehilfe in Deutschland hat sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) auf eine formale Beanstandung beschränkt. Zur Sachfrage, ob deutsche Behörden einer gelähmten Frau ein tödliches Medikament hätten gewähren müssen, nahmen die Straßburger Richter nicht Stellung...mehr
Quelle: Tagesschau.de


12. Juli 2012

GKV-Spitzenverband mit neuem Service - Hilfs- und Pflegehilfsmittel aktuell im Internet einsehbar
AB sofort kann auf das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenkassen online zugegriffen werden. Über 20.000 Hilfsmittel aus 39 Produktgruppen sind auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes gelistet. Anstatt wie bisher das Hilfsmittelverzeichnis auf dem eigenen Rechner lokal zu installieren, stehen die Informationen nun rund um die Uhr und stets aktuell im Internet zur Verfügung - Hilfmittelverzeichnis -

Auf dem Themenportal GKV-Datenaustausch wird das Hilfsmittelverzeichnis zudem als XML-Datei zum Download angeboten. Dieses Format kann von Abrechnungsdienstleistern und Krankenkassen genutzt werden, um die Daten des Hilfsmittelverzeichnisses in die jeweils eigenen Systeme zu integrieren:

Quelle: Pressemitteilung des GKV - Spitzenverband vom 11. Juli 2012


29.06.2012

Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)

Der Bundestag hat das PNG beschlossen.
Zum 1. Jan. 2013 wird der Beitrag für die Pflegeversicherung um 0,1 % erhöht um zunächst bis Ende 2015 die Verbesserungen zu finanzieren. Das richtungsweisende Gesetz wird trotz aller Verbesserungen für Angehörige und Pflegebedürftige von vielen Seiten heftig kritisiert, weil es keine Verbesserungen für die Mitarbeiter in den Pflegeberufen enthält...mehr

Beispiel: Kritik des DGB

Broschüren des BMG

Broschüre vom zum PNG


Ratgeber Pflege

Pflegen zu Hause

Wenn das Gedächtnis nachlässt


22. Juni 2012

BGH: Kassenärzte sind keine Amtsträger oder Beauftragte der gesetzlichen Krankenversicherungen

Die lange erwartete Entscheidung des Großen Senats beim BGH zur Frage der Amtsträgereigenschaft von Kassenärzten liegt vor. Mit Beschluss vom 29.03.2012 – GSSt 2/11 hat der BGH entschieden, dass Kassenärzte weder Amtsträger noch Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen sind...mehr


30. Mai 2012

Studie im Auftrag des GKV-Spitzenverband
Unzulässige Zusammenarbeit im Gesundheitswesen durch „Zuweisung gegen Entgelt“
Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse einer empirischen Studie von Prof. Dr. Kai-D. Bussmann, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Economy & Crime Research Center. Aufgrund von Fragestellungen an die Leistungserbringer wie "können Sie sich vorstellen, dass....." ist die Studie umstritten.


23. Mai 2012

Patientenrechtegesetz

Das heute vom Bundeskabinett beschlossene Patientenrechtegesetz bringt mehr Transparenz für Patienten.

Unter anderen neu:
- BGB - (Behandlungsvertrag § 630 a bis § 630 h)
- SGB V - u. a. (§ 13 Abs. 3a SGB V)
- Patientenbeteiligungsverordnung
- Krankenhausfinanzierungsgesetz
Nach dem Willen des Gesetzgebers erfasst das Gesetz das Behandlungs- und Arzthaftungsrecht im BGB.

Es stärkt:
- die Verfahrensrechte der Patienten bei Behandlungsfehlern,
- die Rechte der Patienten gegenüber Leistungsträgern
- die Patientenbeteiligung und das Recht der Patienten auf Information.
Das Gesetz soll am 01. Januar 2013 in Kraft treten.

Hier die Pressemitteilung des BMJ


09. Mai 2012

Apothekenbetriebsordnung im Kabinett: Mehr Sicherheit für Patienten...Pressemitteilung des BMG

Vierte Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung


04. Mai 2012

Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht Hebammengutachten...Pressemitteilung des BMG


10. April 2012

Neue Hilfsmittel-Richtlinie

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Neufassung Hilfsmittel-Richtlinie/HilfsM-RL beschlossen. Die neue Richtlinie sieht vor, dass die GKVen zukünftig auch mehr für Hörgeräte zahlen, wenn diese nach dem
Stand der Medizintechnik bei Patienten die Funktionsdefizite des Hörvermögens möglichst weitgehend ausgleichen. Auch eine zusätzliche Übertragungsanlage ist verordnungsfähig, wenn eine solche der Befriedigung von Grundbedürfnissen dient.
Grundlage für die Änderungen war auch die Entscheidung des BSG vom 17.12.2009 zur Verordnungsfähigkeit von digitalen Hörgeräten, zu der wir bei anwalt24 berichteten.



28. März 2012

Bundeskabinett beschließt die Pflegereform
und damit auch die bessere Pflege von Demenzkranken. Die Finanzierung erfolgt durch eine Anhebung des Beitragssatzes in der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2013 von derzeit 1,95 Prozent um 0,1 Punkte...mehr Pressemitteilung vom BMG

Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege- Neuausrichtungs-Gesetz – PNG )


01. Februar 2012

Novelle der Apothekenbetriebsordnung
Die seit 1987 geltende Apothekenbetriebsordnung soll durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung novelliert werden.

Hier einige Eckpunkte des Entwurfs:
- Apotheken sollen so eingerichtet sein, dass die Vertraulichkeit der Beratung gewahrt und das Mithören des Gesprächs verhindert oder zumindest erschwert wird.
-
Apotheken stellen spezielle Arzneimittel für Krebspatienten, wie sterile Infusionslösungen, her. Die Regelungen für die Herstellungen werden konkretisiert.
- Bei der ambulanten Betreuung schwer kranker Palliativpatienten soll es Ärztinnen und Ärzten künftig erlaubt sein, den Patienten die dringend notwendigen Schmerzmittel zu überlassen, um ihnen unverzüglich und verlässlich zu helfen.

Dazu werden auch weitere Regelungen wie z. B. das Betäubungsmittelgesetz geändert...weitere Infos vom BMG


30. Januar 2012

Maßnahmen der Gesundheitspolitik auf einen Blick

Überblick des Bundesministerium für Gesundheit über die seit der Wahl im Jahr 2009 auf den Weg gebrachten Gesetze und Verordnungen...weitere Infos vom BMG


17. Januar 2012

Kündigung von Verträgen über ambulante Pflege

Üblicherweise enthalten die seit Jahren verwendeten Verträge und Vertragsmuster im Bereich der ambulanten Pflege inhaltliche Vorgaben, die zunächst den sozialrechtlichen Vorgaben entsprechen (z.B. Pflegestandards). Allerdings handelt es sich hierbei auch um zivilrechtliche Verträge. Dem entsprechend spielen auch die allgemeinen vertragsrechtlichen Rahmenbedingungen eine nicht zu unterschätzende Rolle, wie die o.g. Entscheidung des Bundesgerichtshofes zeigt. Anlass für das Klageverfahren war die Kündigung eines Vertrages über die Inanspruchnahme ambulanter Pflegeleistungen. Dieser Vertrag wurde seitens des Pflegebedürftigen von heute auf morgen gekündigt. Der Pflegevertrag sah jedoch eine 14-tägige Kündigungsfrist vor. Unter Berufung darauf verlangte der Pflegedienst einen wesentlichen Teil der Vergütung für diesen Zeitraum bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Zu Unrecht - wie der BGH entschied...mehr


Zur Eigenschaft von Medizinprodukten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Beschluss vom 7. April 2010 die Frage vorgelegt, ob sich die Zuordnung als Medizinprodukt im Sinne der Richtlinie 93/42/EWG (2007/47/EG) danach bestimmt, dass es seitens des Herstellers auf einen medizinischen Zweck ausgerichtet ist.
Verfahrensgegenstand war und ist eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung um ein Gerät, welches bioelektrische Daten misst und aufzeichnet. Die Klägerin machte mangels einer unstreitig nicht vorhandenen CE-Kennzeichnung u.a. Unterlassung- und Schadensersatzansprüche geltend und unterstellte der Beklagten wettbewerbswidriges Verhalten. Diese wiederum verwies darauf, dass sie dem Gerät herstellerseits ausdrücklich keine medizinische Zweckbestimmung zugeordnet habe. Die Vorinstanzen wiesen die Klage aus diesem Grund ab.
Der BGH legte die Frage dem EuGH vor...mehr


13. Januar 2012

Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz reagiert auf verseuchtes Hühnerfleisch mit Entwurf zur Änderung des Arzneimittelgesetzes.

Weitere Infos vom BMELV


02. Januar 2012

Welche Hilfsmittel übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Der gesetzliche Leistungsanspruch der ambulanten Heilbehandlung erfasst in der Gesetzlichen Krankenversicherung u.a. auch die Versorgung mit Hilfsmitteln. Aber nicht jedes Hilfsmittel ist kostenübernahmefähig. Insbesondere bei Neuentwicklungen müssen die gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt werden...mehr


31. März 2009

Rundschreiben vom 31.09.2009 des
GKV-Spitzenverband zum Umgang der gesetzlichen Krankenversicherungen mit dem in § 128 SGB V postulierten Depotverbot für Hilfsmittel bei Ärzten


Fachartikel bei anwalt 24


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WELCOME The office existing since 1992 of lawyer Burkhard Gossens is a solicitor's office straightened on the health economy which becomes active for you all over the country.
The lawyers of the office are high specified on German and European health right and assignment right. With the specific features of the branch very well close, first-class qualified employee allow to you a lasting and actual protection of interests. With court procedure certified and experienced lawyers as well as correspondence lawyers aside who always keep an eye on your personal, juridical and economic interest stand to you in all German courts. High-class seal "Q"
Burkhard Gossens has the certificate "Q" - quality by advanced training" of the (BRAK) federal law society acquired. The advanced training certificate is lent exclusively to lawyers who have proved before over a period of 3 years of certified advanced trainings, e.g., seminars, correspondence courses or professional publications.
The certificate shows with it a high-class seal. There is the right-searching the certainty that the lawyer is in the material and prozessualen right always on the newest state of the things and also keeps informed himself in questions of the occupational right and his office guidance. Among the rest, the lawyers who produce this qualification receive the right to use the word and picture brand shown below.


Burkhard Gossens is also an owner of the topical advanced training certificate of the German lawyer's association.
European right 17th of December, 2008 ECJ advocate general: Legal health insurance schemes are public principals for the purposes of the cartel right (GWB) to the presentation question of Dusseldorf OLG whether it concerns GWB with the legal health insurances around "public principals" for the purposes of §98, the ECJ advocate general Jan Mazak has recommended to the ECJ to affirm the principal's quality (applications from the 16th of December, 2008). The concept of the "public principal" is functional in establishing for the decision of the ECJ to the German, fee-financed radio companies and is wide to lay out. Also the listing of the health insurance schemes in appendix III to the directive in 2004 / 18 / the EC explains the supposition that the principal's quality is fulfilled. It is indisputable first that it concerns with the health insurance schemes equipment which were founded for the special purpose not to fulfil recumbent duties of commercial kind.s in the general interest Concerning the financing of state side is decisive that the Fesetzung of the contribution sentence (up to now - legal situation needs till the 31st of December, 2008) of the approval by the state supervision authority. Further would be prescribed legally how the contribution sentences exactly calculate themselves and that the income arising from it the issues, is fixed again legally, neither about nor may fall short. Hence, a health insurance scheme cannot influence the expenses height as much as possible immediately. In the prevailing number of the cases follows the ECJ of the recommendation of the advocate general. The decision has far-reaching effects, in particular also on the discount contracts written out topically again after §130a SGB V, because the legal protection possibilities of the bidders after §§107 following GWB are dependent on the principal's quality. (Spring: ECJ file number: C-300 / 07-, legal case Hans & Christophorus Oymann./.O Compulsory health insurance scheme Rhineland / Hamburg)

Judgment of the ECJ: Legal health insurances are public principals - effects for the health market? (Goßens / Berlin) The assignment right is valid for the legal health insurances. As public principals they must keep to the assignment right and write out in future her orders also throughout Europe. On the 11th of June, 2009 the long expected decision of the European Court of Justice (ECJ) went out to the principal's quality of the bearers of the legal health insurance. The ECJ saw in the legal case C-300 / 07, the financing occurring above membership fees of the legal health insurance (GKV) as enough in to be able to speak of a prevailing financing of state side (§98 No. 2 GWB). With it the ECJ confirmed a huge number of national decisions which the principal's quality of the health insurance schemes had already accepted. Further the ECJ gave, that with the provision of the goods which are produced individually after the needs of the respective customer and are adapted and are to be discussed on their use the respective customers individually which is to be assigned manufacture of the called goods to the order part of the "delivery" for the calculation of the value of the respective component. As far as the service portion turns out with the doubtful order in proportion to the goods delivery as prevailing, it concerns with between a legal health insurance scheme and an economic participant (supplier) closed arrangement with regard to the care of insured persons for the legal health insurance around a "frame arrangement" in terms of article. 1 paragraph 5 of the directive in 2004/18. The tenor of the decision
" 1st article. 1 paragraph 9 unterparagraph 2 Booking. c the first case of the directive in 2004/18 of the European Parliament and the advice from the 31st of March, 2004 about the coordination of the procedures to the assignment of public works contracts, delivery orders and service missions is to be laid out there that a prevailing financing is given by the state if the activities of the legal health insurance schemes are financed primarily by membership fees which imposes according to public law rules, as they stand in the source procedure in speech, are calculated and are raised. Such health insurance schemes are to be looked about the use of the regulations of this directive as facilities of the public right and with it as public principals.
2. If a mixed public order has goods as well as services to the object, insists for the regulation whether the doubtful order is to be looked as a delivery order or as a service order, criterion to be applied in the respective value of the goods included in this order and services. With the provision of the goods which are produced individually after the needs of the respective customer and are adapted and are to be discussed on their use the respective customers individually the manufacture of the called goods is to be assigned to the order part of the "delivery" for the calculation of the value of the respective component. 3. Should the performance of services turn out with the doubtful order as in proportion to the goods delivery predominantly, one is between a legal health insurance scheme and an economic participant a closed arrangement like in the source procedure in speech standing in which the reimbursement are fixed for the different care forms expected from this economic participant as well as the term of the arrangement and the called economic participant takes over the obligation to produce achievements towards the insured persons who ask this with him, and the called cash is for their part the sole debtor of the reimbursement for the Tätigwerden of this economic participant, as a "frame arrangement" in terms of article. To look at 1 paragraph 5 of the directive in 2004/18." Review
An orthopedics shoe technology enterprise had sat down against the assignment practise of a health insurance scheme judicially to the weir. Dusseldorf OLG concerned with the lawsuit made on the 23.05.2007 the decision to the presentation of the lawsuit with the ECJ. In the advance decision procedure the European court of law should decide on whether the legal health insurance schemes are facilities of the public right in Germany. With it they would be public principals for the purposes of the precalled directive in 2004 / 18 / the EC. The quarrel went around the validity of the public assignment right for the GKVen, cf. §69 SGB V.
Still the day before the ECJ decision explained the first senate of the Federal Constitutional Court with judgment from the 10th of June, 2009 the health reform from 2007 for lawful.
This had provided in the past for uncertainty with the suppliers of the health economy and the patients.
Numerous Sanitätshäuser and orthopaedic shoemakers who felt threatened by the majority from the increasing advertisings of the health insurances also belong beside manufacturers of products for the health market to the immediately affected suppliers.
Though the competitive strengthening law GKV intends an exception to the advertising duty for certain aid care, however, these refer them on aid individually are made or have a high service portion. Clear and obliging definitions with the tips which aid should fall under it were absent.
The GKV-OrgWG which postadjusted the health reform could not remove till this day this uncertainty completely.
Though the law is since the 01st of January, 2009 in strength, however, should provide only from July, 2009 for more clarity which aid - is not to be written out-.
Up to the 30th of June, 2009 common recommendations must compile the GKV leading organisation and the leading supplier's associations which aid care in no case should be written out. This already happened in constructively working rounds and the precalled partners also exchanged to themselves regularly with the working group of the supplier's associations to the communication forum aid (KFH).
While with the GKV leading organisation and in the KFH still the exceptions were compiled by the advertising duty for aid, the federal assurance office (BVA) with circular from the 19th of March, 2009 asked all federal-immediate health insurance schemes to take care of it that they write out in future all discount contracts in the pharmaceutical area after §130 a paragraph 8 SGB V. Existing discount contracts are to be discontinued by the health insurance schemes in time. Expectation
The judgment of the ECJ was expected at the latest since the vote from Mr. Ján Mazák, the advocate general with the ECJ.
With his final applications from the 16th of December, 2008 he had reached to the view that the legal health insurance schemes are public principals.
The judges in the ECJ, how was expected in general, are followed this view.
View
The judgment of the ECJ will affect first pending postexamination procedures with those around the legal issue goes whether health insurance schemes are public principals.
The well-intentioned legislative signal of the GKV-WSG and the GKV-OrgWG that health insurance schemes must not write out in future aid any more (cf. §127 to paragraph 1 SGB V) is overtaken by the decision of the ECJ. According to the European assignment right are to be written out to delivery order and service missions above the threshold value of 206,000 euros throughout Europe. The regulation §127 paragraph 1 SGB V might be European-illegal after the decision of the ECJ.

It is open whether judgment also the possibility of the contract announcement after §127 paragraph 2 SGB V is clearly limited by the ECJ-.
By the possibility for the contract entry to be passed contracts (§127 paragraph 2a SGB V), would have with European-wide announcement to participate all European suppliers the possibility with the care and would not be disadvantaged therefore superficially.
Nevertheless, European assignment right is avoided by contract entries.
The Preisfindung takes place with the health insurances not after the throughout Europe applying assignment-juridical regulations within the scope of an advertising, but in the dialogue with the most inexpensive supplier.
The dramatic drop in prices by such contracts already endangers by now numerous existences with the suppliers and will lead in many cases with lasting effect to worse care quality with the affected insured persons.
Only one day before from the Federal Constitutional Court for verfassungsgemäß the explained last health reform with the GKV-WSG and GKV-OrgWG stands, with reference on on top, in parts against the judgment of the ECJ. For European-juridical reasons and cheers all partners the legislator will have to "postadjust" the last health reform once more.

Result
Legal health insurances are after the decision of the ECJ public principals.
With it the national and European assignment right which obliges to formal assignment procedures is valid for them.
The following regulations find use: Directive in 2004 / 18 / the EC, §§97 following GWB, the VgV and VOL/A among other things see assignment right:

Ihr Anwalt / Ihre Anwälte
für
Gesundheitsrecht
Sozialrecht
Krankenversicherungsrecht

Seminarübersicht
Aktuellen Veranstaltungen

Teilnahme an Ausschreibungen

  • Chancen mit der Gesundheitsreform - GKV-OrgWG - Was ändert sich -
  • Rechtsgrundlagen von Ausschreibungen nach dem SGB V / VgV / VOL/A
  • Rechtsgrundlagen der Ausschreibungen nach § 127 SGB V
  • Rechtsgrundlagen nach der Vergabeverordnung (VgV)
  • Rechtsgrundlagen von Ausschreibungen nach dem SGB V / VgV / VOL/A
  • Das System der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A)
  • Umsetzung der Rechtsgrundlagen in die Praxis
  • Fallstricke und Fehlerquellen bei Ausschreibungen
  • Rechtsmittel bei fehlerhaften Ausschreibungen
Rabattverträge mit Krankenversicherungen
  • Rabattverträge für Arzneimittel / Generika am Ende ?
  • Die Anweisung an die Krankenversicherungen zur Kündigung aller Rabattverträge
  • Rechtsgrundlagen für die kommenden Ausschreibungen
  • Rechtsgrundlagen für die Ausschreibung von Rahmenverträgen
  • Rechtsgrundlagen nach dem (neuen) Vergabe- und Wettbewerbsrecht
  • Praktische Umsetzung der neuen Rechtsgrundlagen
  • Fallstricke und Fehlerquellen bei Ausschreibungen
  • Rechtsmittel bei fehlerhaften Ausschreibungen
Bietergemeinschaften und Kooperationen
  • Bietergemeinschaftsvertrag in der Praxis - Die wichtigsten Rechtsgrundlagen
  • Die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) - Hilfreiche Tipps für den Alltag
  • Unterauftrag - Unterauftragnehmer - Handelsvertreter -
  • Betriebswirtschaftliche Gewinnmaximierung durch Zusammenarbeit - Beispiele
  • Rechtsgrundlagen nach dem (neuen) Vergabe- und Wettbewerbsrecht
  • Umsetzung der neuen Rechtsgrundlagen
  • Fallstricke und Fehlerquellen bei Verträgen und Ausschreibungen der GKV
  • Rechtsmittel und Ansprüche bei fehlerhaften Ausschreibungen

Sozialrecht - Sozialversicherungsrecht
Rechtsgrundlagen für Leistungserbringer
  • Die ehemalige Zulassung (31.03.2007) gemäß § 126 SGB V und die neuen Zulassungsvoraussetzungen das Präqualifizierungsverfahren - Übergangsvorschriften
  • Vertragliche Beziehungen zu den GKV und PKV
  • Stichtage und Ausschreibungen nach dem 01.04.2007 - 01.01.2009 - 31.12.2009
  • Das Hilfsmittelverzeichnis
  • Der Anspruch nach § 33 SGB V für den Versicherten (Antragstellung)
  • Das Widerspruchsverfahren, Untätigkeitsklage, vorläufiger Rechtsschutz und weitere Klageverfahren
  • Der Zahlungsanspruch gegen den Versicherten
  • Zum Seminarinhalt gehört auch die Vermittlung der Grundkenntnisse (Verfahren nach SGB X) der möglichen Rechtsmittel gegen ablehnende Entscheidungen der GKV und PKV; so können auch Leistungserbringer Versicherte bei der Durchsetzung ihrer berechtigten Ansprüche unterstützen.
  • Die rechtliche Absicherung des Zahlungsanspruches gegen den Versicherten bei frühzeitiger Versorgung auf Wunsch des Versicherten.

Sozialversicherungsrecht - Grundlagen der Versorgung der Versicherten nach SGB V, IX, XI
  • Der Anspruch nach § 33 SGB V (Ausschlüsse, Wirtschaftlichkeit, Selbstbestimmung des Versicherten)
  • Der Anspruch nach § 31 SGB IX (Fristen bei Vorliegen einer Behinderung i.S.v. §§ 14, 15 SGB IX)
  • Der Anspruch nach § 40 SGB XI (Pflegehilfsmittel und technische Hilfen, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen)
  • Die Verfahrensdurchführung nach SGB X
  • Das Seminar richtet sich an Leistungserbringer und deren Mitarbeiter.
  • Es werden die sozialrechtlichen Grundlagen im SGB V, IX und XI vermittelt. Dadurch erhalten die Leistungserbringer das notwendige tägliche Grundwissen zur Durchführung von Anträgen für Versicherte.
  • Zentrale Punkte der Veranstaltung sind einerseits die Durchsetzung von Rechten Versicherter auf rechtlich gesicherter Grundlage (Antrag auf Rezept, Umfang des Antrages, Antrag an den richtigen Kostenträger) nach dem SGB V sowie die schnelle und effektive Durchsetzung von Ansprüchen Versicherter nach dem SGB IX. Ziel ist auch hier ein sinnvoller Einsatz der rechtlichen Möglichkeiten im Sinne einer Umsatzsteigerung des Leistungserbringers.
  • Die Ansprüche des Versicherten gegenüber der Pflegekasse (SGB XI) werden ebenfalls besprochen und Beispiele für einzelne Arten von Pflegehilfsmitteln gegeben.
  • Die Behandlung des Antrags- und Widerspruchsverfahrens soll den Leistungserbringer in die Lage versetzen, schnell und effektiv den Versicherten zu unterstützen.

MPG/MPBetreibV/Geräte- und ProduktsicherungsG/Datenschutz
  • Haftungsrechtliche Absicherung der Leistungserbringer nach MPG/MPBetreibV (Wer ist Betreiber?)
  • Das Geräte- und Produktsicherungsgesetz (GPSG)
  • Die Überwachungsbehörden
  • Der Datenschutz
  • Der Inhalt des Seminars richtet sich an Leistungserbringer im Hilfsmittelbereich und an deren Mitarbeiter.
  • Insbesondere das Medizinproduktegesetz (MPG) und die Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV) sind vielfach noch unbekannte Materien, obwohl sie von erheblicher Bedeutung für die tägliche Praxis sind.
  • Das am 01. Mai 2004 eingeführte Geräte- und Produktsicherungsgesetz (GPSG) führt in die notwendigen Grundlagen der Produktsicherung ein.
  • Beim Datenschutz wird Wert auf eine kurze aber ausführliche Darstellung notwendiger Sicherungsmaßnahmen gelegt, um die im Hilfsmittelbereich empfindlichen Sozialdaten des Kunden/Patienten zu schützen (Welche Rechte und Pflichten hat der Patient und der Leistungserbringer? Wer darf Sozialdaten erhalten? Wann und unter welchen Voraussetzungen dürfen Sozialdaten herausgegeben werden?)

Kooperationsmodelle für Leistungserbringer in der Gesundheitswirtschaft
  • (Sanitäts- und Orthopädiehäuser, Kliniken, Rehaklinken, Pflegeheime, Ärzte) Die vertragliche Kooperation und Weiterbildungsmaßnahmen zur Auftragsgewinnung - Versorgungszentren - Integrierte Versorgung
  • Das Seminar richtet sich insbesondere an innovativ denkende Leistungserbringer, die im Rahmen von Kooperationsmodellen eine Umsatz- und Ertragssteigerung erreichen wollen.
  • Lockere vertragliche Kooperationen zur Bindung von Kliniken, Rehakliniken und Pflegeheimen an Leistungserbringer u. U. durch Weiterbildungsmaßnahmen der verantwortlichen Mitarbeiter der Kooperationspartner. Modelle der Beteiligung an einzelnen Großgeräten zur Erzielung von Umsatzsteigerungen.
  • Es werden unter anderem Möglichkeiten der Gestaltung von vertraglichen Kooperationen und verschiedene Gesellschaftsmodelle vorgestellt.
  • Das "Allheilmittel" der integrierten Versorgung – Vor- und Nachteile im Vergleich zu Versorgungszentren. Es wird ein kurzer Abriss möglicher Kooperationsformen mit verschiedenen Leistungserbringern auf verschiedener gesellschaftsrechtlicher Basis gegeben, z. B. Anwendungsbeobachtung (AWB), Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) und weitere Modelle.
  • Grundlagen des § 128 SGB V, Wettbewerbsrechts (UWG und GWB), Strafrechts und des Berufsrechts für Ärzte (MBO)

Sozialrecht
Rechtsgrundlagen von Versorgungen von Versicherten der GKV in Kliniken - Rehakliniken - Pflegeheimen nach dem SGB V, IX, XI
  • Grundlagen der Versorgung von Versicherten durch Kliniken, Rehakliniken und Pflegeheimen (Was gehört zum Leistungsumfang?)
  • Ansätze für Leistungen der Sanitäts- und Orthopädiehäuser und Aufklärung der Leistungserbringer über ihren Leistungskatalog
  • Das Seminar richtet sich in erster Linie an Kliniken, Rehakliniken und Pflegeheimen und deren Personal, aber auch an Sanitäts- und Orthopädiehäuser und deren Mitarbeiter.
  • Durch die Feststellung und Erläuterung der Grundlagen der Versorgung der Versicherten der GKV in Klinken, Rehakliniken und Pflegeheimen wird den Teilnehmern ein Bild vermittelt, auf welche Weise Sanitäts- und Orthopädiehäuser auch in diesen Institutionen abrechenbare Leistungen erbringen können.
  • Es wird zudem der Unterschied der verschiedenen Leistungskataloge herausgearbeitet, auf deren Grundlage die verschiedenen Leistungserbringer ihre Leistungen gegenüber den Versicherten der GKV erbringen (Darf eine Versorgung durch ein Orthopädiehaus noch im Krankenhaus erfolgen oder muss mit der Versorgung gewartet werden, bis der Patient die Klinik durch die "Tür" verlässt?)
Medizinprodukteberater/Medizinprodukterecht
  • Einführung in das Medizinprodukterecht
  • Aufgaben und Rechte der Behörden bei der Überwachung
  • Beobachtungs- und Meldepflichten
  • Instandhaltung und Aufbereitung
  • Das Seminar richtet sich in erster Linie an Inhaber von Sanitäts- und Orthopädiehäusern sowie die dort tätigen Medizinprodukteberater und bietet eine Grundlage bzw. Erweiterung der Kenntnisse für die Ausbildung zum Medizinprodukteberater.
  • Die Leistungserbringer erfahren im Rahmen der Veranstaltung, welche Rechte und Pflichten sie gegenüber Behörden im Zusammenhang mit Beobachtungs- und Meldepflichten, Instandhaltung und Aufbereitung von Medizinprodukten haben.

Rechtsgrundlagen der Integrierten Versorgung
  • Vertragsgestaltungen
  • Kooperationsmodelle (u. a. GbR, GmbH, MVZ)
  • Rechtliche Vorgaben und Begründung des Gesetzgebers für die integrierte Versorgung (§§ 140 a – d SGB V)
  • Chancen und Risiken der integrierten Versorgung für die Praxis
  • Haftungsfragen
  • Vertragsstörungen und Vertragsbeendigung
  • Das Seminar richtet sich in erster Linie an alle Leistungserbringer (Arzt, Krankenhaus, Sanitätshaus, Pflegeheime, Rettungsdienste, etc.) und soll einen grundlegenden Einblick in die vertraglichen Möglichkeiten mit Blick auf die Praxis geben.
  • Die Leistungserbringer erfahren im Rahmen des Seminars rechtliche Gestal-tungsmöglichkeiten für vertragliche Kooperationen – auch unter steuerrecht- lichen und haftungsrechtlichen Aspekten – um in der Praxis konkrete Wünsche und Vorstellungen für Angebote an Krankenkassen formulieren zu können.

Kooperationsmodelle im Gesundheitswesen
  • Rechtslage - gültige gesetzliche Bestimmungen
  • Leistungserbringer - Arzt/Krankenhaus/Pflegeheim u. a.
  • Gestaltungsmöglichkeiten der Zusammenarbeit von der Akquise bis zur Zusammenarbeit

Werberecht der Ärzte und Heilberufler - mehr erlaubt, als viele glauben
  • Werbemöglichkeiten früher - heute
  • Rechtsgrundlagen:
    Berufsordnungen der Länder, HWG, UWG, TMG
  • Was ist erlaubt, was ist verboten?
  • Die Rechtsprechung der obersten Gerichte
  • Professionelle Sicherung und Maximierung des beruflichen und wirtschaftlichen Erfolges
  • Werbeträger, wie z.B. Praxisschild, Zeitungsanzeigen, Auslegen von Werbematerial und Firmenflyer in den eigenen Praxisräumen, Praxisveranstaltungen
  • Zusammenarbeit mit den Medien und Agenturen Rundfunk und Fernsehen, Interviews, Internetauftritt, Mailings
  • Unterlassungsansprüche gegenüber Mitbewerbern
  • Rechtsfolgen von berufswidrigem Verhaltens

Präqualifizierung für Leistungserbringer in der Gesundheitswirtschaft
  • Von der Zulassung hin zum Präqualifizierungsverfahren
  • Rechtsgrundlagen
  • Teilnahme an Ausschreibungen der GKVen
  • Verträge und Vertragsbeitritte mit und ohne Präqualifizierung
  • Was ist notwendig, was ist erlaubt und was ist verboten?
  • Richtlinien und zuständige Präqualilfizierungsstellen
  • Professionelle Vorbereitung der Präqualifizierung
  • TO DO LISTE
  • Rechtsfolgen bei fehlender Präqualifizierung
  • Rechtsschutzmöglichkeiten und Schadensersatzansprüche bei unberechtigtem Versagen einer Präqualifizierung oder bei befristeten Präqualifizierungen bis zum Ablauf der Übergangsfrist zum Ende 2013

GKV - Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG)

  • Überblick
  • Brennpunkte
  • Entlassungsmanagement nach dem GKV-VStG
  • Netzwerke und Kooperationen nach dem VStG und § 128 SGB V
  • Versorgungsmanagement 11 Abs. 4 SGB V
  • Präqualifizierung & HomeCare-Verträge
    Neue (Muster-) Berufsordnung für Ärzte

Compliance

  • Compliance – Rechts- und Organisationsberatung
  • Verankerung von Compliance in kleineren und mittleren Unternehmen
  • Rahmenkonzepte für ein Compliance - Managementsystem
  • Implementierung von Compliancesystemen in Betrieben der Gesundheitswirtschaft
  • Vertragsgestaltungen - Arbeitsverträge, Beraterverträge, Referentenverträge, Sponsoringverträge u. a.
  • Prüfung von bestehenden Kooperations-Verträgen
  • Lobbying
  • Kartellrechtliche Compliance
  • Unternehmensführung und betriebliche Praxis mit Compliance - Managementsystemen
  • Fortbildungen und Veranstaltungen mit Experten vom ICM

Inhouse-Seminare und weitere Veranstaltungen im Sozialversicherungsrecht

Sämtliche Veranstaltungen werden auch als Inhouse-Seminare angeboten.

30- 45 Minuten Kurzvorträge bei Seminaren, Messen und Veranstaltungen (z. B. Euroforum 2011 und 2010 oder Messe Düsseldorf oder
auf der Expolife 2013)
90 Minuten
(z. B. Schulungen in Krankenhäusern - Pflegeheimen - Sanitätshäusern - orthopädischen Schuhmachern)

Halbtagsseminar 14:00 Uhr - 18:00 Uhr

Ganztagsseminare 9:30 Uhr - 17:00 Uhr

( z. B. Steindorff - Institut)