
Goßens Rechtsanwälte | Ihre externe Rechtsabteilung
Die im Jahr 1992 von Rechtsanwalt Goßens gegründete Kanzlei  ist bundesweit für Sie tätig.   
  Dabei zählen Privatpersonen, Unternehmen und Verbände  zu unseren Mandanten.
Einen Schwerpunkt unserer Tätigkeit bildet das Gesundheitsrecht. Dabei stehen das Krankenversicherungsrecht und Recht der handwerklichen Leistungserbringer im Focus. Krankenversicherte erhalten von uns tatkräftige Unterstützung bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber ihren Krankenkassen. Die Beratung von Medizinprodukteherstellern sowie die von orthopädischen Schuhmachern und Sanitätshäuser bilden neben dem Architektenrecht und Baurecht einen weiteren Schwerpunkt.
Als externe Rechtsabteilung stehen wir Ihnen als langjährig erfahrene Kenner der Branche professionell und partnerschaftlich zur Seite.
Mitarbeiter von Rechtsabteilungen erhalten mit unserer Expertise sowohl bei Engpässen als auch zur Lösung von Spezialaufgaben kollegiale Unterstützung.
Mit hoher fachlicher und menschlicher Kompetenz setzen wir uns durchsetzungsstark – notfalls auch vor Gericht - für Ihre Interessen ein. Dabei behalten wir Ihr rechtliches und wirtschaftliches Interesse stets im Auge.
Wir freuen uns auf Ihre unverbindliche Kontaktaufnahme.
Burkhard Goßens Rechtsanwälte
            
LG Potsdam: Adressbuchschwindel sittenwidrig
                  
                  Ein Quell steten Ärgernisses insb. für Neugründungen sind sog.  Adressbuchverlage, die – kaum erkennbar – für teures Geld Unternehmensdaten auf  vollkommen irrelevanten Websites veröffentlichen, nachdem sie diese mit  quasiamtlichen, meist auf Recyclingpapier gehaltenen Formularen abgefragt  haben. Häufig geht dies mit der Dreistigkeit einher, diese Beträge dann auch  noch einzuklagen. Die Rechtsprechung bis hin zum BGH hat dieser Plage bereits  wiederholt Grenzen gesetzt und tut dies auch weiter. 
  
                  So stufte zuletzt das Landgericht Potsdam in einer Entscheidung vom 1.12.2021  das Vorgehen eines solchen Verlages als wucherähnliches Geschäft ein (§ 138  Abs. 1 BGB) und zwar unabhängig von der Frage, ob die daraus resultierenden  Einträge irgendeinen Marktwert haben oder nicht (Spoiler: haben sie nicht). Die  Gesinnung der Verlagsbetreiber sei im betreffenden Fall verwerflich. Schriftart  und Gestaltung gebe dem Formular den Anschein eines behördlichen Auftretens.  Zudem werde zielgerichtet ein Adressatenkreis angesprochen, bei dem –  ungeachtet dessen Einordnung als Vollkaufmann – davon ausgegangen werden könne,  dass dieser entscheidende Inhalte des Anschreibens aus geschäftlicher Unerfahrenheit  tatsächlich nicht zur Kenntnis nehmen werde. Die unmittelbare räumliche Nähe  der anfallenden Kosten zu den datenschutzrechtlichen Hinweisen führe vielmehr  dazu, dass der Adressat nicht mehr die gebotene Aufmerksamkeit walten lasse -  eine bemerkenswert lebensnahe Wertung unter Verweis auf das Phänomen der  spätestens mit der DSGVO aufgekommenen sog. Datenschutz-Fatigue (also  eine unmittelbar eintretende Ermüdung, sobald dieser vor der Inanspruchnahme  einer Dienstleistung mit schier endlosen Datenschutzinformationen konfrontiert  wird). 
  
                  Das Landgericht erkennt an: eine vertiefte Lektüre sei bei diesen ohnehin nicht  verhandelbaren Segmenten nicht.  Angesichts der Ausrichtung dieser  Angebote auf die Zielgruppe von Neueintragungen im Handelsregister (also ggf.  noch unerfahrenere Unternehmer), bestehe kaum ein Unterschied zur  Schutzbedürftigkeit eines Verbrauchers. 
  
                  LG Potsdam, Urteil vom 1. Dezember 2021 – 6 S 21/21
  
                  03. Febr. 2022 - mitgeteilt von RA Torsten Bornemann 
In Anwendung dieser Grundsätze hat das Arbeitsgericht Berlin in einem am 10. Dezember 2021 verkündeten Urteil eine für den Bereich der Gesundheitshandwerke im Kontext der §§ 126 ff. SGB V relevante Entscheidung getroffen.
Eine bei Einstellung gestellte Frage des Arbeitgebers nach Vorstrafen oder anhängigen Strafverfahren im Zusammenhang der beruflichen Tätigkeit wurde arbeitnehmerseitig verneint, obwohl aus Anlass eines zuvor bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Ermittlungsverfahren wegen Beihilfe zum Betrug im Gange war, welches später auch in eine Verurteilung mündete. Der Arbeitgeber hat den Vertrag daraufhin angefochten. Aus Sicht des Arbeitsgerichts auch zu Recht.
Da die Folgebeschäftigung perspektivisch auch die Funktion als fachliche Leitung beinhaltet habe, erforderte dies die einschlägige Unbescholtenheit in strafrechtlicher Hinsicht. Die arbeitgeberseitigen Fragen nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren im Zuge des Vertragsschlusses seien somit berechtigt. Das Arbeitsgericht verwies in diesem Zusammenhang auch auf die vertraglichen Vorgaben in den Versorgungsverträgen nach § 127 SGB V, wonach die Leistungserbringer ihrerseits gegenüber den Kostenträgern im Zuge des Beitritts zu erklären hätten, dass sie keine Kenntnis über Einschränkungen der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit im Rahmen der Ausübung der Versorgungstätigkeiten und mit Blick auf rechtskräftige Verurteilungen haben. Daraus folge ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der wahrheitsgemäßen Beantwortung entsprechender Fragen. Die wissentlich unzutreffende Beantwortung seitens des Arbeitnehmers berechtige den Arbeitgeber dann zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.
ArbG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2021 – 6 Ca 4852/21
	                      (nrk)
	                      
	                      28. Dezember 2021 - mitgeteilt von RA Torsten Bornemann
Externe Rechtsabteilung für kleine, mittelständische und große Unternehmen - Dienstleister sowie für handwerkliche Leistungserbringer und Verbände. Rechtshilfeservice für gesundheitswirtschaftliche Dienstleister und Verbände zur anwaltlichen Rechtsberatung im Gesundheitsrecht. Compliance für Sanitätshaus und orthopädische Schuhmacher. Listung im Hilfsmittelverzeichnis. Rechtsanwaltskanzlei für das Gesundheitswesen, Hersteller, Pharmarecht, Versorgung mit Hilfsmitteln und Heilmitteln Rechtshilfe bei open house Vertragsankündigungen und Verträgen u.a. nach § 127 SGB V. Arbeitsrecht, Architektenrecht, Arztrecht, Baurecht, Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten, Datenschutzrecht, DS-GVO, Europarecht, Patientenanwalt, Hilfsmittelrecht und Medizinrecht. Rechtsberatung bei der Zulassung, Marktzulassung, Anwaltliche Beratung im Krankenversicherungsrecht, Kompetente anwaltliche Hilfe bei Ermittlungsverfahren und Regressverfahren gegen handwerkliche Leistungserbinger, Sanitätshaus und orthopädische Schuhmacher, Vertragsprüfungen für Immobilienkäufe, Erstellung von rechtssicheren Kaufverträgen für Immobilien und Grundstücke, Wirtschaftsstrafrecht.
Rechtsanwaltskanzlei für Medizinprodukterecht. Anwälte für den Gesundheitsmarkt und die Gesundheitswirtschaft im Gesundheitsrecht. Anwaltskanzlei für Sanitätshaus und Orthopädietechnik - Betriebe. Eintragung und Listung im Hilfsmittelverzeichnis. Rechtsvertretung bei Retaxierungen und strafrechtlichen Ermittlungen der Behörden. Präqualifizierungsverfahren, Widerspruchsverfahren, Klageverfahren. Rechtsanwaltskanzlei für moderne Sanitätshäuser und orthopädische Schuhmacher. Handwerksrecht und Vergaberecht Rechtsberatung und Begleitung von Ausschreibungen. Rechtsberatung bei Ausschreibungen im Vergaberecht und bei Nachprüfungsverfahren für Apotheker, Hersteller und Anbieter von Heil- und Hilfsmitteln sowie der europäischen pharmazeutischen Industrie. Krankenversicherungsrecht Widerspruchsverfahren, Klageverfahren im Krankenversicherungsrecht.
Beratung im Antikorruptionsgesetz auch bei Verstößen gegen das Depotverbot, Rechtsberatung zur Vermeidung von unzulässiger Zusammenarbeit, Urkundenfälschungen, fehlerhaften Abrechnungen, Vertragsverstößen und Nichtbeachtung von Inhalten in den Rezepten. Professionelle anwaltliche Hilfe bei - ungerechtfertigten - DSGVO - Abmahnungen. Rechtsberatung im Krankenversicherungsrecht. Beratung von Heilmittel - und Hilfsmittel - Leistungserbringern bei Retaxierungen.Arbeits- und Personalmanagement, Wirtschaftsverfassungsrecht, Wirtschaftsprivatrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht. Beispiele: BGB, Handelsrecht, HGB, Genossenschaftsrecht, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH, Aktienrecht, Haftung von Geschäftsführung, Vorstand und Aufsichtsrat, Rechtsanwälte für Medizinprodukterecht, Unternehmensnachfolge, Unternehmensverkauf, Erbrecht, Nachfolgeregelungen. Gründung von Firmen und Unternehmen. Gewerblicher Rechtsschutz: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht, Geschmacksmusterrecht. Umwandlung von Firmen. Gründung und Begleitung von Kooperationen, Bietergemeinschaften und wissenschaftlichen Studien. Durchsetzungsstark bei Verhandlungen, Unternehmensgründungen und Start-Up-Beratung mit Hilfe von langjährig erfahrenen Experten aus Banken, Wirtschaft und Industrie.