Allgemeine Mandatsbedingungen | Kanzlei Burkhard Goßens Rechtsanwälte

§ 1 Mandatierung, Einbeziehung von AGB, Geltungsbereich (pdf)
1. Diese Mandatsbedingungen werden Bestandteil sämtlicher Verträge zwischen der Rechtsanwaltskanzlei von „Burkhard Goßens Rechtsanwälte“ (nachfolgend Kanzlei) und ihren Auftraggebern (Mandanten), die eine rechtliche Beratung und/oder Vertretung zum Gegenstand haben.
2. Der Einbeziehung anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen, insbesondere solcher des Mandanten, in das Mandat wird ausdrücklich widersprochen. Alle Mandate (Aufträge) werden - soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart - der Kanzlei erteilt.
3. Auch soweit nur einem bestimmten Rechtsanwalt von der Kanzlei das Mandat erteilt wird, erfolgt die Rechnungstellung durch die Kanzlei. Grundsätzlich erfolgt die Mandatierung durch Unterzeichnung einer Vollmacht. Die Kanzlei behält sich jedoch die Ablehnung eines Mandats auch nach Unterzeichnung der Vollmacht vor. Die Ablehnung ist innerhalb einer Frist von einer Woche dem Mandanten mitzuteilen.
4. Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen gelten auch für eventuelle Folgemandate.
5. Der Auftrag zwischen der Kanzlei und dem Mandanten kommt zustande, wenn die Rechtsanwälte der Kanzlei die Annahme des Mandates ausdrücklich bestätigt haben.
6. Zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ist die Kanzlei nur verpflichtet, wenn sie einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und diesen angenommen hat.
7. Die Korrespondenz mit einem Rechtsschutzversicherer stellt einen gesonderten Auftrag dar und ist grundsätzlich nicht mit dem Honorar in der Sache selbst abgegolten. Die Kanzlei wird jedoch eine einfache Deckungsanfrage sowie die Abrechnung mit dem Rechtsschutzversicherer ohne Berechnung für den Mandanten übernehmen. Darüber hinausgehende Tätigkeiten erfolgen nur aufgrund eines besonderen, vom Mandanten zu honorierenden, Auftrages.
§ 2 Obliegenheiten der Mandantschaft
1. Der Mandant hat die Kanzlei in der Regel in Textform zu informieren; soweit die Übergabe von Unterlagen erforderlich ist, sollen grundsätzlich nur Kopien übergeben werden. Die Anforderung von Originalen durch die Kanzlei kann auch mündlich geschehen.
2. Der Mandant ist gehalten, sämtliche ihm übersandten Schriftstücke darauf zu überprüfen, ob die dort angegebenen Sachverhalte richtig und vollständig wiedergegeben sind und bei Abweichungen die Kanzlei unverzüglich zu informieren.
3. Es wird darauf hingewiesen, dass bei nur telefonischer Mitteilung an einen nichtanwaltlichen Mitarbeiter von der Kanzlei die rechtzeitige Weiterleitung an den bearbeitenden Rechtsanwalt nicht immer gewährleistet werden kann.
4. Der Mandant verpflichtet sich, die Kanzlei unverzüglich über eigene Handlungen gegenüber Gerichten, Behörden, Dritten und/oder der Gegenseite in Textform zu informieren.
5. Längere Abwesenheitszeiten, in denen der Mandant nicht erreichbar ist, sollten zur Vermeidung von Rechtsnachteilen der Kanzlei mitgeteilt werden.
§ 3 Kommunikation und Verschwiegenheit
Die Kanzlei darf im Rahmen des Mandats die personenbezogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen erheben, speichern und verarbeiten. Dabei gelten uneingeschränkt auch ab/seit dem 25. Mai 2018 die Bestimmungen der europäischen Datenschutz Grundverordnung (EU-DSGVO) .
§ 4 Gebühren, Vorschuss, Vergütungsvereinbarung, Fälligkeit,
Hinweis für arbeitsrechtliche Verfahren
1. Die Gebühren der Kanzlei berechnen sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), wenn keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Diese Erklärung des Mandanten bedarf der Textform, § 3 a RVG.
2. Die Kanzlei kann gem. § 9 RVG  bereits bei Erteilung des Mandats für die voraussichtlichen Gebühren/Honorare und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern und die Aufnahme bzw. Fortsetzung der Tätigkeit von seiner Bezahlung abhängig machen.
3. Bei Abrechnungen von Vergütungsvereinbarungen aufgrund vereinbarter Zeithonorare erhält der Mandant Aufzeichnungen über den Zeitaufwand, die ihm mit der Rechnung übersandt werden. Widerspricht der Mandant nicht unverzüglich - spätestens nach fünf Tagen - nach Zugang der Abrechnung über die geleisteten Zeiten dieser Abrechnung, gilt der in der Rechnung zugrunde gelegte Zeitaufwand als genehmigt. Der Mandant kann jederzeit Einsicht in die von der Kanzlei vorgenommenen Zeitaufzeichnungen verlangen. Es erfolgt eine minutengenaue Abrechnung der Leistungen.
4. Die Vergütung ist binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Ab dem 15. Tag nach Rechnungsstellung tritt Verzug ein, vgl. § 6 dieser Mandats- und Honorarbedingungen.
5. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass bei Obsiegen im Gerichtsverfahren die Gegenseite die Kosten nur auf der Basis des RVG erstatten muss.
6. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass es im arbeitsgerichtlichen Verfahren der 1. Instanz (auch außergerichtlich) keine Kostenerstattung durch den Gegner bzgl. der Anwaltskosten oder eigenen Parteikosten gibt, auch wenn der Mandant obsiegt.
§ 5 Haftungsbeschränkung, Verjährung
1. Mündliche und telefonische Auskünfte sind ohne deren Bestätigung in Textform grundsätzlich unverbindlich.
2. Die Haftung von der Kanzlei bzw. des im Einzelfall allein mandatierten Rechtsanwalts aus dem Mandatsverhältnis wird auf 1.000.000,00 € (eine Million Euro) beschränkt, § 52 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung, ferner nicht für eine Haftung für schuldhaft verursachte Sachschäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.
3. Sofern der Mandant es wünscht, kann auf seine Kosten eine über diesen Betrag hinausgehende Haftung mittels einer Zusatzversicherung in Textform übernommen werden.
4. Die Korrespondenzsprache ist Deutsch. Korrespondieren die Anwälte in einer anderen Sprache wird die Haftung für Übersetzungsfehler ausgeschlossen. Unberührt bleibt die Haftung der beauftragten Anwälte oder Ihrer Erfüllungsgehilfen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
5. Etwaige Schadensersatzansprüche des Mandanten verjähren in drei Jahren ab ihrer Entstehung, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Jahren seit Beendigung des Mandats.
§ 6 Zahlung, Verzug, Mahnkosten, Verrechnung, Aufrechnung
1. Die Vergütung ist binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
2. Ab dem 15. Tag nach Rechnungsstellung tritt Verzug ein, wenn die Vergütung dem Konto der Kanzlei nicht gutgeschrieben wurde.
3. Ab Verzugseintritt fallen die gesetzlichen Zinsen gem. §§ 247, 288 BGB an.
4. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt wird eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 € inkl. ges. MwSt. fällig.
5. Die Verrechnungen von Zahlungen des Mandanten erfolgen zunächst auf die für den Mandanten verauslagten Kosten und Gebühren, dann auf die Zinsen und erst dann auf die Hauptforderung.
6. Die Kanzlei ist berechtigt, eingehende Erstattungsbeträge und sonstige Zahlungen, die bei ihr eingehen, mit offenen und fälligen Gegenforderungen zu verrechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
7. Eine Aufrechnung des Mandanten gegen Forderungen der Kanzlei ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 7 Kündigung
1. Der Mandant kann das Mandatsverhältnis jederzeit kündigen.
2. Die Kanzlei kann ebenfalls kündigen, wobei die Kündigung nicht zur Unzeit erfolgen darf. Die Kündigung ist insbesondere zulässig, wenn sich der Mandant mit Vergütungszahlungen im Verzug befindet und die Kündigung angedroht wurde.
3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiderseits unberührt.
§ 8 Aufbewahrung von Unterlagen
1. Die Pflicht zur Aufbewahrung sämtlicher vom Mandanten überreichten Unterlagen endet fünf Jahre nach Beendigung des Mandats, wenn die Kanzlei die Unterlagen nicht vorher dem Mandanten in Textform angeboten hat.
2. Unterlagen werden an die zuletzt mitgeteilte Adresse des Mandanten versandt. Das Versendungsrisiko trägt der Mandant, wenn er nicht vorher der Versendung in Textform widersprochen hat und sich zu einer unverzüglichen Abholung bereit erklärt hat.
§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Leistungs- und Erfüllungsort ist Berlin, es sei denn, es wird vertraglich ein anderer Ort vereinbart.
2. Berlin ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Mandatsvertrag zwischen Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und der Kanzlei.
3. Für sämtliche anderen Mandanten (Privatpersonen) gelten die gesetzlichen Regelungen.
4. Das Mandatsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
§ 10 Schlussbestimmungen
Sollte eine dieser Bestimmungen unvollständig, rechtsunwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle einer solchen Regelung soll dann eine angemessene zulässige Regelung gelten, die dem Vertragszweck und dem ursprünglichen Willen der Vertragspartner am nächsten kommt.

Berlin, 16. April 2018
Burkhard Goßens, Rechtsanwälte
Ahornallee 10 | 14050 Berlin
Tel.:+49 (0)30 30 61 41 42
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