Goßens Rechtsanwälte | Ihre externe Rechtsabteilung & Rechtshilfeservice
Das gute Gefuehl Recht zu bekommen

 

Goßens Rechtsanwälte | Ihre externe Rechtsabteilung

Die im Jahr 1992 von Rechtsanwalt Goßens gegründete Kanzlei ist bundesweit für Sie tätig.
Dabei zählen Privatpersonen, Unternehmen und Verbände zu unseren Mandanten.

Einen Schwerpunkt unserer Tätigkeit bildet das Gesundheitsrecht. Dabei stehen das Krankenversicherungsrecht und Recht der handwerklichen Leistungserbringer im Focus. Krankenversicherte erhalten von uns tatkräftige Unterstützung bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber ihren Krankenkassen. Die Beratung von Medizinprodukteherstellern sowie die von orthopädischen Schuhmachern und Sanitätshäuser bilden neben dem Architektenrecht und Baurecht einen weiteren Schwerpunkt.

Als externe Rechtsabteilung stehen wir Ihnen als langjährig erfahrene Kenner der Branche professionell und partnerschaftlich zur Seite.

Mitarbeiter von Rechtsabteilungen erhalten mit unserer Expertise sowohl bei Engpässen als auch zur Lösung von Spezialaufgaben kollegiale Unterstützung.

Mit hoher fachlicher und menschlicher Kompetenz setzen wir uns durchsetzungsstark – notfalls auch vor Gericht - für Ihre Interessen ein. Dabei behalten wir Ihr rechtliches und wirtschaftliches Interesse stets im Auge.

Wir freuen uns auf Ihre unverbindliche Kontaktaufnahme.

Burkhard Goßens Rechtsanwälte



AKTUELLES

Abmahnungen wegen Datenschutzverstoß

Gegenwärtig ist u. A. die Sanitätshausbranche das Ziel von Abmahnungen insbesondere im Zusammenhang mit der dynamischen Einbindung von Webfonts auf den Internetauftritten der Betriebe. In Teilen wird lediglich ein Zahlbetrag von 170,00 € gefordert. Das Vorgehen geht zurück auf eine jüngere Entscheidung des Landgerichts München, nach der die externe Einbindung von Schriftarten über Google, d.h. über unsichere Drittstaaten wie derzeit noch die USA (entsprechendes gilt allerdings auch für sonstige dort ansässige Dienste) als schadensersatzfähiger Datentransfer eingestuft wurde. Insbesondere bei der Abmahnung der IG Datenschutz (Rechtsanwalt Kilian Lenard) sprechen derzeit gute Gründe dafür, das Schreiben bzw. die Forderung unbeantwortet zu lassen.
Gleichwohl sollte der eigene Internetauftritt überprüft und bei Bedarf entsprechend angepasst werden, insbesondere sollten die Schriftarten lokal gehostet werden.

Die dynamische Einbeziehung der betreffenden Dienste birgt das grundsätzliche Risiko für einen datenschutzrechtlichen Verstoß. Daher fordern andere Akteure daneben eine datenschutzrechtliche Auskunft bzw. klagen Ansprüche vereinzelt auch ein. Insoweit sollte dann anders als im eingangs genannten Fall je nach Inhalt der Anschreiben durchaus reagiert werden.

01. November 2022 - mitgeteilt von RA Torsten Bornemann

BSG hebt Festbeträge 2017-2020 auf

Auf eine Klage einzelner Leistungserbringer und Verbände aus der Orthopädieschuhtechnik hin hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 7. April 2022 (B 3 KR 4/20 R) die Festbeträge für den Zeitraum 1. April 2017 bis 31. März 2020 aufgehoben.
Nachfolgend dazu eine kurze Zusammenfassung der Entscheidung:
Da die Frage der Festbeträge bislang vornehmlich für den Bereich der Arzneimittel Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen war, enthält das aktuelle Urteil des BSG einige bemerkenswerte Ausführungen speziell für den Bereich der Hilfsmittel. Hauptkritikpunkt ist dabei, dass der GKV-Spitzenverband die Festbeträge mittels einer kalkulatorischen Herangehensweise festgelegt hatte. Hierzu sei der GKV-SV jedoch gesetzlich nicht ermächtigt.
Maßgebend schon für die Festsetzung von Arzneimittelfestbeträgen seien vielmehr die Marktrealitäten (BSG vom 3. Mai 2018 - B 3 KR 9/16 R) und Spielräume sind dort nur eröffnet, „wo in Unkenntnis der Reaktion jedes einzelnen Arzneimittelanbieters prognostische Elemente und Schätzungen bezüglich der Auswirkungen der Festbetragsanpassung einfließen müssen (BSG vom 1. März 2011 - B 1 KR 7/10 R; BSG vom 3. Mai 2018 - B 3 KR 9/16 R). Keinen Beurteilungsspielraum habe der GKV-Spitzenverband danach insbesondere mit Blick darauf, dass im Allgemeinen eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche, in der Qualität gesicherte Versorgung gewährleistet sein muss. Ebenso wenig seien ihm wirtschaftslenkende Handlungsspielräume eröffnet (...); zur Gestaltung des Preiswettbewerbs ermächtige § 35 Abs. 5 SGB V nicht.“
Das gelte für Hilfsmittelfestbeträge grundsätzlich in gleicher Weise.
Für Lockerungen im Hinblick auf die strikte Orientierung an den von den Leistungserbringern im intendierten Wettbewerbsumfeld selbst festgelegten Abgabepreisen von Hilfsmitteln als der entscheidenden Bestimmungsgröße des jeweiligen Hilfsmittelfestbetrags lasse die Verweisung auf § 35 Abs. 5 SGB V hingegen Raum.
Das angefochtenen Vorgehen des GKV-SV gleiche somit einer Kalkulation, die nach dem System des SGB V aber Vertragsverhandlungen (und ggf. nachfolgenden Schiedsverfahren) vorbehalten sind, denn die Festbetragsberechnung werde damit zum Teil von den Marktrealitäten zu entkoppeln und um kalkulatorisch bestimmte Vergütungsanteile ergänzt, was den gesetzlichen Grundlagen in § 36 SGB V i.V.m. § 35 Abs. 5 SGB V widerspreche. Beruhten die streitbefangenen Festbeträge nicht ausschließlich auf Markterhebungen zu Abgabepreisen von Einlagen im Geltungsbereich der Festbetragsfestsetzung, sondern - wie hier – auf dem Ergebnis einer Kalkulation des GKV-SV ("Kalkulationsschema") unter Rückgriff auf Materialkosten etc. und die von ihm(!) als angemessen erachteten Kosten für die Anpassung und Abgabe der Einlagen, ergebe dies kein Abbild von Marktrealitäten, sondern sei das Ergebnis einer (auch) wertender Setzung, was die Abgabe der streitbefangenen Hilfsmittel aus Sicht des GKV-SV(höchstens) kosten dürfe.
Dies könne allerdings erst das Ergebnis von Verhandlungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern auf der zweiten Stufe des Preisbildungskonzepts von § 127 SGB V sein und nicht als vorweggenommene verbindliche Preisobergrenze bereits auf der ersten Stufe im Verfahren nach §§ 36, 35 SGB V vom GKV-SV einseitig festgesetzt werden.
Hiernach sei die damalige Festbetragsfestsetzung ganz aufzuheben, die Einlagenfestbeträge erneut zu überprüfen und nach Maßgabe der Marktlage eine erneute Entscheidung für den Zeitraum vom 1. April 2017 bis 31. März 2020 zu treffen.
Im Verhältnis zu den Klägerinnen (Leistungserbringer, Verbände) sei eine Fortschreibung der streitbefangenen Festbeträge zu niedrigeren als den angefochtenen Beträgen durch das Verböserungsverbot des § 123 SGG ausgeschlossen. Im Verhältnis zu den anderen Adressaten dürfte das – so das BSG - aus Vertrauensschutzgründen ebenso gelten.
Damit wird im Rahmen einer Neufestsetzung für die gesamte Orthopädieschuhtechnik mit Festbeträgen zu PG 08 zu rechnen sein, die jedenfalls nicht unter das nun vom BSG aufgehobene Niveau fallen.
Kommt es damit zu einer nachträglichen Anhebung eines oder mehrerer der streitbefangenen Hilfsmittelfestbeträge, ist dem im Vertragsmodell des § 127 SGB V durch eine entsprechende Anpassung der Vergütung(en) Rechnung zu tragen. Dies gilt auch für den Fall, wenn die Versorgungen – was vorliegend für wohl sämtliche Fälle gilt - schon abgeschlossen sind. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass vertraglich vereinbarte Preise zur PG 08 existieren, die unterhalb des Festbetrags angesiedelt sind.
Damit stellt sich für eine evtl. Nachforderung der Leistungserbringerseite die Frage der Verjährung. 2017 fällige Forderungen dürften bereits mit dem 1. Januar 2022 bereits verjährt sein. 2018 fällige Forderungen verjähren zum Jahresende 2022. Vorsorglich sollten die Betriebe bis dahin mit den Kostenträgern noch einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung vereinbaren. Praktische Umsetzungsprobleme dürften sich dann aus der schieren Masse der Versorgungen und daraus ergeben, dass sich eine Erhöhung des Festbetrages im Einzelfall ggf. auch auf eine evtl. Zuzahlung des Versicherten auswirkt.

10. August 2022 - mitgeteilt von RA Torsten Bornemann

LG Potsdam: Adressbuchschwindel sittenwidrig

Ein Quell steten Ärgernisses insb. für Neugründungen sind sog. Adressbuchverlage, die – kaum erkennbar – für teures Geld Unternehmensdaten auf vollkommen irrelevanten Websites veröffentlichen, nachdem sie diese mit quasiamtlichen, meist auf Recyclingpapier gehaltenen Formularen abgefragt haben. Häufig geht dies mit der Dreistigkeit einher, diese Beträge dann auch noch einzuklagen. Die Rechtsprechung bis hin zum BGH hat dieser Plage bereits wiederholt Grenzen gesetzt und tut dies auch weiter.

So stufte zuletzt das Landgericht Potsdam in einer Entscheidung vom 1.12.2021 das Vorgehen eines solchen Verlages als wucherähnliches Geschäft ein (§ 138 Abs. 1 BGB) und zwar unabhängig von der Frage, ob die daraus resultierenden Einträge irgendeinen Marktwert haben oder nicht (Spoiler: haben sie nicht). Die Gesinnung der Verlagsbetreiber sei im betreffenden Fall verwerflich. Schriftart und Gestaltung gebe dem Formular den Anschein eines behördlichen Auftretens. Zudem werde zielgerichtet ein Adressatenkreis angesprochen, bei dem – ungeachtet dessen Einordnung als Vollkaufmann – davon ausgegangen werden könne, dass dieser entscheidende Inhalte des Anschreibens aus geschäftlicher Unerfahrenheit tatsächlich nicht zur Kenntnis nehmen werde. Die unmittelbare räumliche Nähe der anfallenden Kosten zu den datenschutzrechtlichen Hinweisen führe vielmehr dazu, dass der Adressat nicht mehr die gebotene Aufmerksamkeit walten lasse - eine bemerkenswert lebensnahe Wertung unter Verweis auf das Phänomen der spätestens mit der DSGVO aufgekommenen sog. Datenschutz-Fatigue (also eine unmittelbar eintretende Ermüdung, sobald dieser vor der Inanspruchnahme einer Dienstleistung mit schier endlosen Datenschutzinformationen konfrontiert wird).

Das Landgericht erkennt an: eine vertiefte Lektüre sei bei diesen ohnehin nicht verhandelbaren Segmenten nicht.  Angesichts der Ausrichtung dieser Angebote auf die Zielgruppe von Neueintragungen im Handelsregister (also ggf. noch unerfahrenere Unternehmer), bestehe kaum ein Unterschied zur Schutzbedürftigkeit eines Verbrauchers.

LG Potsdam, Urteil vom 1. Dezember 2021 – 6 S 21/21

03. Febr. 2022 - mitgeteilt von RA Torsten Bornemann

Arbeitsrecht: Zum Fragerecht des Arbeitgebers nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren bei Bewerbern

Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer bei der Einstellung nach Vorstrafen fragen, wenn und soweit die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies "erfordert", d.h. es bei objektiver Betrachtung berechtigt erscheinen lässt (BAG, Urteil vom 6. September 2012 - 2 AZR 270/11). Auch die Frage nach noch anhängigen Straf- oder Ermittlungsverfahren kann zulässig sein, wenn solche Verfahren Zweifel an der persönlichen Eignung des Arbeitnehmers begründen können. Dem steht die in Art 6 Abs. 2 MRK verankerte Unschuldsvermutung nicht entgegen.

In Anwendung dieser Grundsätze hat das Arbeitsgericht Berlin in einem am 10. Dezember 2021 verkündeten Urteil eine für den Bereich der Gesundheitshandwerke im Kontext der §§ 126 ff. SGB V relevante Entscheidung getroffen.

Eine bei Einstellung gestellte Frage des Arbeitgebers nach Vorstrafen oder anhängigen Strafverfahren im Zusammenhang der beruflichen Tätigkeit wurde arbeitnehmerseitig verneint, obwohl aus Anlass eines zuvor bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Ermittlungsverfahren wegen Beihilfe zum Betrug im Gange war, welches später auch in eine Verurteilung mündete. Der Arbeitgeber hat den Vertrag daraufhin angefochten. Aus Sicht des Arbeitsgerichts auch zu Recht.

Da die Folgebeschäftigung perspektivisch auch die Funktion als fachliche Leitung beinhaltet habe, erforderte dies die einschlägige Unbescholtenheit in strafrechtlicher Hinsicht. Die arbeitgeberseitigen Fragen nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren im Zuge des Vertragsschlusses seien somit berechtigt. Das Arbeitsgericht verwies in diesem Zusammenhang auch auf die vertraglichen Vorgaben in den Versorgungsverträgen nach § 127 SGB V, wonach die Leistungserbringer ihrerseits gegenüber den Kostenträgern im Zuge des Beitritts zu erklären hätten, dass sie keine Kenntnis über Einschränkungen der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit im Rahmen der Ausübung der Versorgungstätigkeiten und mit Blick auf rechtskräftige Verurteilungen haben. Daraus folge ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der wahrheitsgemäßen Beantwortung entsprechender Fragen. Die wissentlich unzutreffende Beantwortung seitens des Arbeitnehmers berechtige den Arbeitgeber dann zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.

ArbG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2021 – 6 Ca 4852/21 (nrk)

28. Dezember 2021 - mitgeteilt von RA Torsten Bornemann

 

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